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Ratschläge für die Studierenden der Rechtswissenschaft an der Universität Gießen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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Das Inſtitut für Wirtſchaftswiſſenſchaften iſt jedem hörer einer volks⸗ wirtſchaftlichen Vorleſung zugänglich. Es bietet die notwendige Gelegenheit zum Selbſtſtudium und zur Vorbereitung für die volkswirtſchaftlichen

Ubungen. C. Andere Gebiete.

Der Juriſt muß durch Vorleſungen aus anderen Gebieten ſeinen Ge⸗ ſichtskreis erweitern und ſeine allgemeine Bildung vertiefen. Hierzu eignen ſich vor allem die erſten Semeſter. Derſtändnis für das Recht und Befähigung zu ſeiner erfolgreichen Anwendung iſt ohne gründliche Allgemeinbildung unmöglich. Namentlich ſind Cogik, Sprachſtudien ſowie Vorleſungen über Geſchichte(vor allem die neuere Geſchichte) und Philoſophie von Wichtigkeit. Die Entwicklung des Rechts läßt ſich vollkhommen nur im Suſammenhang mit der allgemeinen und der Wirtſchaftsgeſchichte verſtehen. Kuch die Philoſophie hat, namentlich in der Neuzeit, die Rechtsbildung ſtark beeinflußt. Ein tieferes Verſtändnis des Rechts, beſonders des Strafrechts, iſt durch eine gewiſſe Schulung auf dem Gebiete der Pſychologie be⸗ dingt. Gerichtliche pſychologie wird häufig von dem Dertreter der Pſychiatrie, ſpeziell für juriſtiſche Swecke vorgetragen. Uls weitere Vorleſung kommt die über gerichtliche Medizin in Betracht. End⸗ lich empfiehlt ſich die Teilnahme an Vorleſungen über Technologie und an Exkurſionen, die Gelegenheit zur Beſichtigung gewerblicher Betriebe bieten. Damit und durch eigene Betätigung in Betrieben kann der Juriſt ein beſſeres Derſtändnis des praktiſchen Lebens erwerben. Der Juriſt ſoll ſich auch die Fähigkeit zum richtigen und guten Kusdruck im Deutſchen aneignen.

Die Promotion.

üÜber die Dorbedingungen zur Promotion unterrichtet Anlage C.

Jeder Studierende ſoll möglichſt bald ſich darüber klar werden, ob er ſich überhaupt zum Rechtsſtudium eignet; danach ſoll er ſich überlegen, welchen Beruf er wohl ergreifen will.

Es iſt praktiſch, ſchon während der Studienzeit das Nugenmerk auf die Erwerbung von Sonderkenntniſſen für Einzelgebiete zu richten.

Weitere Kuskunft über die Methode des Studiums im allgemeinen und einzelnen geben der Dekan und jeder Dozent. Es wird den Studierenden empfohlen, von Anfang an perſönliche Fühlung mit den Lehrern zu ſuchen.

Verordnung Anlage A

über die Vorbereitung für den(heſſiſchen) Staatsdienſt im Juſtiz⸗ und Derwaltungsfach.

Vom 9. Juli 1931.

S1. Die Fähigkeit zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienſt wird, unbeſchadet der Beſtimmungen in§ 4 des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes, durch die Ablegung zweier Prüfungen(§§ 2, 10) erlangt.

§ 2. Die erſte Prüfung wird vor der juriſtiſchen Prüfungsbehörde in Gießen abgelegt.

Der erſten Prüfung muß ein 3 ½l jähriges Studium der Rechts⸗ und wirt⸗ ſchaftlichen Staatswiſſenſchaften einſchließlich der Privatwirtſchaftslehre auf einer