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Preußen regelmäßig erſt vom vierten Semeſter ab belegt werden; ſie ſetzen einen„Zulaſſungsſchein“ voraus, der auch in Gießen erlangt werden kann. — Jeder Studierende ſollſichſofortüber die prüfungs⸗ bedingungen ſeines Landes genau unterrichten.—
VI. Anders als die praktiſchen Übungen dienen die exegetiſchen und ſeminariſtiſchen Übungen einem tieferen wiſſenſchaftlichen Ein⸗ dringen in Geſchichte und Syſtem des Rechts.— Konverſatorien ſollen das ſchon Gehörte befeſtigen; ihr Beſuch kann nicht genug empföhlen werden.
VII. Die Bücherei des juriſtiſchen Seminars iſt den Stu⸗ dierenden vom erſten Semeſter ab zur Benutzung in den Seminarräumen zugänglich. Ein erfolgreiches Studium iſt nicht möglich, ohne daß der Stu⸗ dierende von Knfang an die verſchiedenen Bibliotheken benützt. hier wird zu einem durchaus nötigen und erſt wahrhaft erfreuenden Selbſtſtudium angeregt. Dabei iſt die Seminarordnung ſtreng einzuhalten.
VIII. Ein ordnungsmäßiges Studium, wie es die Zulaſſung zur Prüfung vorausſetzt, verlangt, daß die Vorleſungen in der Reihenfolge gehört werden, wie ſie ſich ſyſtematiſch aufeinander aufbauen.
Die Studierenden müſſen ferner von vorneherein beachten, daß der von ihnen zu bewältigende Stoff ein ſehr erheblicher iſt, ſo daß eine genaue Einteilung der Studienzeit und insbeſondere eine verſtändige Ausnützung ſchon der erſten Semeſter notwendig erſcheint. Dabei muß berückſichtigt werden, daß in Gießen und auch an anderen Univerſitäten nicht alle Dor⸗ leſungen und Übungen in jedem Semeſter gehalten werden.— Vor allem ſind auch von AInfang an die Ferien zum Studieren zu verwenden⸗ Ohne ein eigenes Durcharbeiten und Durchdenken des Stoffs iſt ein wahres Verſtehen unmöglich. Nur dadurch werden allmählich die Rechtsbegriffe klar. Wer ſie ſicher beherrſcht, gewinnt erſt die rechte Freude am Studiunr. — Die Ferien geben auch die beſte Zeit zum Beſuche der Gerichte und zur eigenen praktiſchen Betätigung in wirtſchaftlichen Betrieben. An den heſſiſchen wie an andern Gerichten werden regelmäßig Ferienkurſe zur Einführung in die Praxis abgehalten. Sie werden am ſchwarzen Brett bekannt gegeben.
B. Die wirtſchaftlichen Staatswiſſenſchaften.
Das Studium der wirtſchaftlichen Staatswiſſenſchaften erſtreckt ſich auf die theoretiſche Nationalökonomie(Dolkswirtſchaftslehre), auf die praktiſche Nationalökonomie(kllgrar⸗, Gewerbe⸗, Handelspolitik), ſowie auf die Finanz⸗ wiſſenſchaft. Es iſt ſchon in den erſten Semeſtern zu beginnen. Die Reihen⸗ folge der Vorleſungen iſt dabei gleichgültig. Über einzelne, beſonders wich⸗
tige Gebiete, welche im Rahmen der allgemeinen Vorleſungen nicht erſchöpft
werden können(Geld und Kredit, Geſchichte der Nationalökonomie, Sozial⸗ politik, Statiſtik, Bevölkerungslehre uſw.), unterrichten Sondervorleſungen, deren Beſuch zu empfehlen iſt. Zur Vertiefung des in den Vorleſungen Vor⸗ getragenen finden regelmäßig Proſeminare und Übungen ſtatt, von denen beſonders diejenigen für Anfänger von den Studierenden der Rechtswiſſen⸗ ſchaft beſucht werden ſollen. Auch das hören einer privatwirtſchaftlichen Vorleſung iſt ratſam.


