Druckschrift 
Ratschläge für die Studierenden der Rechtswissenschaft an der Universität Gießen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
Einzelbild herunterladen

fahrensrecht, Teil II die 3wangsvollſtreckung, regelmäßig verbunden mit Konkursrecht. u A

3. Das Ronkursrecht gehört zum Teil dem privatrecht an und hat die Renntnis des Bürgerlichen Geſetzbuchs zur Vorausſetzung. Es iſt ratſam, das Konkursrecht nicht vor dem Zivilprozeßrecht zu hören.

Im übrigen iſt die Reihenfolge der öffentlich⸗rechtlichen Vorleſungen gleichgültig. Bemerkt ſei nur, daß Strafprozeßrecht nie vor dem Strafrecht, beſſer aber nach dieſem, als gleichzeitig mit ihm ſtudiert werden ſoll. Auch das Strafrecht wird jetzt meiſt auf zwei Semeſter verteilt.

4. Das Kirchenrecht iſt eine wertvolle Ergänzung des öffentlichen und des Privatrechts und auch heute noch von praktiſcher Bedeutung. häufig wird das Staatskirchenrecht geſondert vorgetragen. Die Vorleſungen finden in Gießen nicht in jedem Semeſter ſtatt.

IV. Aauf allen Gebieten werden heute mehr und mehr Sonder⸗ vorleſungen gehalten, deren Beſuch wegen der immer größeren Reich⸗ haltigkeit des Rechts und wegen der immer größeren Bedeutung dieſer' Einzelgebiete unbedingt nötig iſt G. B. Lerfaſſungsgeſchichte, Arbeitsrecht leinſchließlich Sozialverſicherungl, Wirtſchaftsrecht, Kartellrecht, Genoſſen⸗ ſchaftsrecht, Steuerrecht, Gefängnisweſen und Jugendrecht). Es muß beachtet werden, daß die Sondervorleſungen oft Teile der hauptvorleſungen dar⸗ ſtellen, z. B. Beamtenrecht neben dem Staats⸗ und Verwaltungsrecht; das Studium des Gebiets verlangt alſo notwendig das hören der Sonder⸗ vorleſung. Auch dieſe Sondervorleſungen gehören zum ordnungsgemäßen Studium. Sie entſprechen weſentlich den preußiſchen ſog. Vertiefungsvor⸗ leſungen.

V. Die Ubungen können nicht die Vorleſungen erſetzen, ſondern ſind dazu beſtimmt, den Inhalt der Vorleſungen lebendig zu geſtalten, das Ineinandergreifen der einzelnen Rechtſätze darzulegen, durch Behandlung praktiſcher Fälle die Beherrſchung des Rechtsſtoffs zu ſichern und zu ſelb⸗ ſtändiger wiſſenſchaftlicher Tätigkeit anzuleiten. Nur der wird imſtande ſein, ſich über ſein eigenes Wiſſen Rechenſchaft abzulegen und demnächſt der Praxis mit Verſtändnis zu folgen, der bereits während des Univer⸗ ſitätsſtudiums an praktiſchen und exegetiſchen Übungen teilgenommen hat.

Übungen werden regelmäßig in allen Sächern abgehalten. Es wird allen Studierenden empfohlen, daß ſie ſchon im erſten Semeſter an den Anfängerübungen im Römiſchen Recht teilnehmen.(Die Abiturienten der Realanſtalten müſſen jedenfalls ſofort die lateiniſchen Sprach⸗Kurſe be⸗ ſuchen). Ubungen im bürgerlichen Recht für Anfänger werden zweckmäßig ſchon neben der erſten Vorleſung über Bürgerliches Recht beſucht. Wie weit ſonſt eine Übung ſchon neben der Vorleſung hergehen kann, iſt nicht all⸗ gemein zu entſcheiden.

Die in Preußen 1931 eingeführten Beſprechungsſtunden ſind ein Beſtandteil der Vorleſungen; auch in Gießen ſind faſt alle Vorleſungen mit Beſprechungen verbunden.

In welchem Maße die Zulaſſung zur Fakultätsprüfung in heſſen von der Teilnahme an Übungen und von der Einreichung ſchriftlicher Krbeiten abhängig iſt, ergibt ſich aus Anlage B§ 5 Nr. 4. Preußen kennt ſeit 1931 acht Übungen auf allen Gebieten. Übungen für Fortgeſchrittene können in