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Studiums bildete und auch in Fukunft von großer Bedeutung bleibt. Das Bürgerliche Geſetzbuch beruht in erheblichem Maße auf dem Einfluß des römiſchen Rechts; daher pflegt die Vorleſung über römiſches Recht vor der über das Bürgerliche Geſetzbuch und zwar im erſten Semeſter gehört zu werden.
2. Die Vorleſung über deutſche Rechtsgeſchichte ſtellt die Ge⸗
ſchichte der Rechtsquellen, der Staatsverfaſſung, des Gerichtsweſens und⸗
des Strafrechts Deutſchlands dar. Es empfiehlt ſich, die Vorleſung im Beginn des Studiums zu hören.
3. Die Vorleſung über die Grundzüge des deutſchen Privat⸗ rechts ſoll die deutſchrechtlichen Grundlagen für das Derſtändnis des gel⸗ tenden Rechts liefern. Sie geht in einzelnen Beziehungen über die Siele einer rein propädeutiſchen DVorleſung hinaus; ſie wird am beſten im 2. oder 3. Semeſter gehört. Sie kann zugleich mit der Vorleſung über deutſche Rechtsgeſchichte gehört werden.
4. Bei den Vorleſungen über das Bürgerliche Geſetz⸗ buch iſt daran feſtzuhalten, daß Sachen⸗, Familien⸗ und Erbrecht erſt nach dem allgemeinen Teil und dem Recht der Schuldverhältniſſe mit Nutzen gehört werden können. Es iſt daher unbedingt erforderlich, das Studium des Bürgerlichen Geſetzbuches auf mehrere Semeſter zu verteilen. Eine Einführung bieten die für das erſte Semeſter beſtimmten Grundzüge des Bürgerlichen Rechts.
5. Das handelsrechtmit dem Wechſel⸗ und Schiffahrts⸗ recht ſetzt jedenfalls die Renntnis der beiden erſten Teile des Bürger⸗ lichen Geſetzbuchs voraus.
6. Urbeitsrecht gehört teils dem privaten, teils dem öffentlichen Recht an und wird am beſten in den letzten Semeſtern gehört, da es die Renntnis des übrigen Stoffs vorausſetzt.
Bemerkt wird, daß das Intereſſe und Verſtändnis für die geſchicht⸗ liche Betrachtung nach Erfaſſung des geltenden Rechts erheblich wachſen, daher kann ein erneutes Studium der Rechtsgeſchichte und des Deutſchen Privatrechts zum Schluß empfohlen werden. Anderswo wird anheimgegeben, das Römiſche Recht und die geſamte Rechtsgeſchichte erſt ſpäter zu hören; die Fakultät hält es für richtiger, das nicht zu tun.
III. Das öffentliche Recht behandeln insbeſondere die Vorleſungen: Staatsrecht, AUllgemeine Staatslehre, Derwaltungs⸗ recht, Dölkerrecht, Kirchenrecht, Strafrecht, Strafpro⸗ zeßrecht, Zivilprozeßrecht, Ronkursrecht, freioillige Gerichtsbarkeit.
Zuweilen wird von den Vorleſungen über Prozeß eine ſolche über
Gerichtsverfaſſung abgezweigt.
1. Derwaltungsrecht ſollte in der Regel nicht vor dem Staats⸗ recht gehört werden. Wichtig iſt hier die Beachtung des Landesrechts. Die allgemeine Staatslehre kann erſt nach dem Staatsrecht gehört werden.
2. Sivilprozeßrecht wird erſt nach der Vorleſung über das Bürgerliche Geſetzbuch und möglichſt erſt in den letzten Semeſtern gehört.
Die Vorleſung wird meiſt in zwei Teile zerlegt. Teil I umfaßt das Ver⸗


