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Ratschläge für die Studierenden der Rechtswissenschaft an der Universität Gießen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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Das juriſtiſche Studium hat den Zweck, das Verſtändnis für das heutige deutſche Recht in ſeinem ſyſtematiſchen uſammenhang, ſeiner geſchichtlichen Entwicklung, ſeiner Stellung im Rechtsleben der Völker und ſeiner philo⸗ ſophiſchen Begründung ſowie für ſeine wirtſchaftlichen Grundlagen und für die Grundſätze ſeiner handhabung zu erwerben. Es ſoll dazu befähigen, das Recht zweckvoll, unter Verſtändnis ſeiner Grundgedanken, insbeſondere im Bewußtſein der Derantwortung für das Geſamtwohl anzuwenden. Das Univerſitätsſtudium bietet hierfür die unentbehrliche Grundlage. hier kann und ſoll ſich der Studierende die Grundſätze wiſſenſchaftlicher Betrachtungs⸗ und Denkweiſe zueignen, ſyſtematiſches Wiſſen und das Derſtändnis für die in ſeinem künftigen Beruf ihm entgegentretenden Fragen erwerben. Die praktiſche handhabung wird weſentlich erſt in der Referendarzeit erlernt.

Die Wiſſenſchaft vom Recht verlangt als eine Geiſteswiſſenſchaft geiſtige Vertiefung, die nur durch längere Arbeit erreicht werden kann. Dazu ſind ſieben halbjahre die geringſte Zeit.

Das juriſtiſche Studium hat ſich auf die Rechtsdiſziplinen und auf die wirtſchaftlichen Staatswiſſenſchaften zu erſtrecken.

H. Die Rechtsdiſziplinen.

I. Die Rechtsdiſziplinen zerfallen in die des öffentlichen und des privatrechts. Das Intereſſe der Studierenden an ihrer Wiſſenſchaft wird erheblich gefördert, wenn ſie ſchon von den erſten Semeſtern an das Studium des öffentlichen Rechts mit dem des Privatrechts verbinden. Das iſt ſchon deshalb entſchieden zu wünſchen, weil ſich beide Gebiete immer mehr gegen⸗ ſeitig durchdringen.

Eine überſichtliche Darſtellung über die verſchiedenen Rechtsgebiete in ihrem ſyſtematiſchen Zuſammenhang gewährt die Einführung in die Rechtswiſſenſchaft, die naturgemäß im erſten Semeſter zu hören iſt.

Eine Vorleſung über Rechtsphiloſophie hingegen iſt mit Nutzen erſt gegen Ende des Studiums zu beſuchen, aber dringend anzuraten, ebenſo eine ſolche über Rechtsvergleichung.

II. Über das Privatrecht handeln insbeſondere folgende Vorleſungen: Geſchichte und Syſtem des römiſchen Rechts(zuweilen auch getrennt), Deutſche Rechtsgeſchichte, Grundzüge des deut⸗ ſchen privatrechts, Recht des Bürgerlichen Geſetzbuchs (umfaſſend 1. die allgemeinen Lehren, 2. das Recht der Schuldverhältniſſe, 3. das Sachen⸗, 4. das Familien⸗ und 5. das Erbrecht), handels⸗, Schiff⸗ fahrts⸗ und Wechſelrecht, Urheber⸗ und Erfinderrecht, Privatverſicherungsrecht.

1. Die Vorleſung über Geſchichteund Syſtem desrömiſchen Rechts führt in das Verſtändnis des römiſchen und gemeinen Rechts ein, das bis zum 31. Dezember 18900 in den meiſten deutſchen Staaten das geltende Recht war, in allen Staaten aber die Grundlage des juriſtiſchen