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Ratschläge für die Studierenden der Rechtswissenschaft an der Universität Gießen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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§ 14. Wer bei der Klauſur unzuläſſige Hülfsmittel benutzt oder zu benutzen verſucht hat, wird von der Fortſetzung der Prüfung durch Beſchluß der Kommiſſion ausgeſchloſſen. Die Prüfung gilt in dieſem Fall als nicht beſtanden. Der Rücktritt des Kandidaten hindert ſeine Beſtrafung nicht.

§ 15. Jedes Mitglied der Prüfungskommiſſion hat die Bearbei⸗ tungen der von ihm vorgeſchlagenen Aufgaben zunächſt mit kurzer Be⸗ gründung des Urteils zu zenſieren. Hierauf werden die Arbeiten den übrigen Mitgliedern zur Einſicht vorgelegt.

§ 16. Bei ungenügendem Ausfall der ſchriftlichen Prüfung kann der Kandidat von der Fortſetzung der Prüfung durch Beſchluß der Kom⸗ miſſion ausgeſchloſſen werden. Die Prüfung gilt in dieſem Falle als nicht beſtanden.

Ergibt ſich bei der Feſtſtellung des Ergebniſſes der ſchriftlichen Prüfung oder bei der Entſcheidung der Frage, ob der Kandidat von der Fortſetzung der Prüfung auszuſchließen iſt, unter den Mitgliedern der Kommiſſion Stimmengleichheit, ſo iſt die dem Kandidaten ungün ſtigere Meinung maßgebend.

§ 17. Den Kandidaten iſt geſtattet, nach Beendigung der ſchrift⸗ lichen Prüfung auf dem Sekretariat von ihren Arbeiten Einſicht zu nehmen.

§ 18. Der Rücktritt eines Kandidaten nach dem Beginn der ſchriftlichen Prüfung hat zur Folge, daß die Prüfung als nicht beſtanden angeſehen wird. Macht der Kandidat einen ſeinen Rücktritt entſchul⸗ digenden Grund(Krankheit, Familienverhältniſſe u. dgl.) glaubhaft, ſo kann die Prüfungskommiſſion beſchließen, daß dieſe Folge nicht einzu treten und die Rückzahlung der Prüfungsgebühren zu erfolgen hat.

§ 19. Die mündlichen Prüfungen finden öffentlich in der Weiſe ſtatt, daß je drei oder vier Kandidaten nach der Reihenfolge ihrer Mel⸗ dungen gemeinſchaftlich geprüſt werden.

Jedes Mitglied der Prüfungskommiſſion prüft dabei in den von ihm vertretenen Fächern während eines Zeitraums von längſtens 40 Minuten.

§ 20. Sofort nach Schluß jedes einzelnen mündlichen Prüfungs⸗ termins wird durch die Prüfungskommiſſion die Geſamtzenſur für beide Prüfungen feſtgeſtellt und dem Kandidaten durch den Vorſitzenden öffent⸗ lich bekannt gemacht. Ergibt ſich bei der Feſtſtellung des Geſamtergebniſſes der Prüfung