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theoretiſche und praktiſche Nationalökonomie; Finanzwiſſenſchaft.
Die Prüfung ſoll nicht nur die poſitiven Kenntniſſe des Kandi⸗ daten, ſondern in gleicher Weiſe ſeine juriſtiſche Durchbildung dartun.
§ 8. Ort und Zeit beider Prüfungen werden durch Anſchlag am ſchwarzen Brett bekannt gemacht; zur mündlichen Prüfung erfolgt außerdenmn beſondere Ladung.
Von dem Ablauf der Anmeldefriſt(§ 4) an müſſen die Kandidaten ſich jederzeit zum Erſcheinen in der ſchriftlichen oder mündlichen Prü⸗ fung bereit halten, namentlich auch gewärtig ſein, beim Wegfall eines vor ihnen ſtehenden Kandidaten zu einem früheren als dem urſprünglich angeſetzten Termin zur mündlichen Prüfung geladen zu werden.
§ 9. Die ſchriftliche Prüfung beſteht in der Bearbeitung von acht Aufgaben an acht verſchiedenen Tagen.
Sie findet für alle Kandidaten gemeinſchaftlich unter Klauſur und Beaufſichtigung durch ein Mitglied der Kommiſſion ſtatt.
§ 10. Die Aufgaben für die ſchriftliche Prüfung werden durch die Kommiſſion feſtgeſtellt.
Mindeſtens zwei Aufgaben müſſen dem bürgerlichen Recht, min⸗ deſtens je eine Aufgabe muß dem Zivilprozeßrecht, dem Strafrecht in Verbindung mit dem Strafprozeßrecht, dem Staatsrecht und der National⸗ ökonomie oder Finanzwiſſenſchaft entnommen ſein.
Die Aufgabe kann eine theoretiſche, exegetiſche oder praktiſche ſein. Sie kann in Unterfragen zerlegt und durch Zuſatzfragen ergänzt werden.
§ 11. Am erſten Tag der ſchriftlichen Prüfung werden die§§ 8, 12, 14, 16 bis 23 dieſer Prüfungsordnung von dem die Aufſicht führen⸗ den Mitglied der Kommiſſion(§ 9 Abſ. 2) verleſen.
§ 12. Zur Bearbeitung einer jeden Aufgabe wird eine Zeit von drei bis vier Stunden gewährt.
Nach Ablauf dieſer Zeit ſind die Arbeiten einzuliefern, auchſwenn ſie unvollendet ſind.
Wenn ein Kandidat einen Termin zur ſchriftlichen Prüfung ohne genügenden Grund verſäumt hat, ſo wird angenommen, er habe eine ungenügende Arbeit geliefert. Bei genügend entſchuldigter Verſäumnis kann eine Nachprüfung bewilligt werden.
§ 13. Über die Benutzung von Rechtsquellen und anderweiten Hülfsmitteln trifft die Kommiſſion auf Antrag des Mitgliedes, welches die betreffende Aufgabe vorgeſchlagen hat, in jedem einzelnen Falle be⸗ ſondere Beſtimmung.


