eine gleiche Anzahl von Stimmen für„genügend“ und für„ungenügend“, ſo iſt die letztere Zenſur zu erteilen. § 21. Die Zenſuren ſind folgende: 1. ſehr gut, 2. gut, 3. im ganzen gut, 4. genügend, 5. ungenügend. Wer die Geſamtzenſur„ungenügend“ erhält, hat die Prüfung nicht beſtanden. § 22. War der Ausfall der ſchriftlichen Prüfung mindeſtens als „im ganzen gut“ zu bezeichnen, ſo kann durch einſtimmigen Beſchluß der Prüfungskommiſſion die Wiederholung der Prüfung auf den münd⸗ lichen Teil derſelben beſchränkt werden. § 23. Die Wiederholung einer nicht beſtandenen Prüfung kann im nächſten Semeſter erfolgen, falls nicht Zurückſtellung auf weitere Zeit durch die Kommiſſion beſchloſſen wird. § 24. Wer auch das zweite Mal die Prüfung nicht beſtanden hat, kann zu einer dritten Prüfung nur mit Genehmigung des Mini⸗ ſteriums des Innern zugelaſſen werden. § 25. Bei den zur Beſchlußfaſſung notwendigen Abſtimmungen der Kommiſſion entſcheidet, ſoweit im vorſtehenden nichts anderes be⸗ ſtimmt iſt, abſolute Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag. § 26. Nach Beendigung der Fakultätsprüfung erſtattet die Prü⸗ fungskommiſſion über jeden der Kandidaten, welche die Prüfung be⸗ ſtanden haben, einen beſonderen vom Vorſitzenden zu unterzeichnenden Bericht an das Miniſterium des Innern. § 27. Dieſe Prüfungsordnung tritt ſofort in Kraft. Die Prü⸗ fungsordnung vom 21. Februar 1899 wird aufgehoben.
Anlage D.
Verfügung des Großherzogl. Miniſteriums des Innern vom 20. Juli 1899.
Obwohl die Einrichtung der juriſtiſchen Fakultätsprüfung, die Zuſammenſetzung der Prüfungskommiſſion und die bisherigen Erfahrungen Gewähr dafür bieten, daß das öffentliche Recht und die Staatswiſſen⸗ ſchaften in dem juriſtiſchen Studium und in der juriſtiſchen Prüfung


