Satzungen der Univerſität Gießen. Zweiter Teil: Satzungen für die Studierenden. Nr. 5.
(Gedruckt im Juli 1912.)
Satzungen der Krankenkaſſe für Studierende der Aniverſität Gießen.
Entworfen von der Kommiſſion für die Neuregelung der Krankenkaſſe am 24. Juli 1912.
§ 1 8. Zweck der Kaſſe iſt, erkrankten Studierenden der Landesuniver⸗
ſität ärztliche Behandlung und Pflege zuteil werden zu laſſen.
§ 2.
Mitglied der Kaſſe iſt jeder Studierende der Univerſität Gießen. Die Mitgliedſchaft beginnt mit der Zahlung des erſten Semeſterbei⸗ trags. Sie erliſcht mit dem akademiſchen Bürgerrecht.
Wer ſich zum Zwecke einer an der Landes⸗Univerſität abzu⸗ legenden Prüfung exmatrikulieren läßt, hat bei Entgegennahme des Abgangszeugniſſes einen Semeſterbeitrag zu zahlen und bleibt da⸗ durch Mitglied der Krankenkaſſe bis zum Abſchluß der Prüfung. Wird die Prüfung noch im ſelben Semeſter abgeſchloſſen, ſo hat er das Recht, dieſen Betrag zurückzufordern.
§ 3 8. Der Semeſterbeitrag beträgt 3 Mark. Der Vorſtand der Kran⸗ kenkaſſe kann ihn herabſetzen. § 4.
Der Beitrag iſt vor Ablauf der Immatrikulationsfriſt zu zahlen; als Quittung dient die Ausweiskarte.
§ 5. Ver ein Urlaubsgeſuch einreicht, muß dabei nachweiſen, daß
er den Beitrag zur Krankenkaſſe für dasjenige Semeſter gezahlt hat, in welches der Urlaub fällt.


