die Konfeſſion oder Religion; der Bildungsgang des Kandidaten, wobei namentlich erſichtlich zu machen iſt, wann und wo er die Seminarprüfung und die Definitorialprüfung beſtanden, wie lange er auf der Landesuniverſität ſtudiert hat; wann und für welche Gegenſtände der Kandidat zur Prüfung zugelaſſen worden iſt.
Sodann ſind in das Zeugnis aufzunehmen: die Namen der Exa⸗ minatoren; die bearbeiteten Hausaufgaben oder etwa als Erſatz da⸗ für angenommene Schriften; der Ausfall der Prüfung in den ein⸗ zelnen Gegenſtänden ohne Begründung des Ergebniſſes, die Art des Abſchluſſes der Prüfung oder des Prüfungsteiles(vgl. Abſatz 1), und zwar
1. wenn die Prüfung beſtanden iſt: die bezügliche Erklärung nach Maßgabe von§ 27 Ziffer 1 mit genauer Bezeichnung der Gegen⸗ ſtände, für welche die Lehrbefähigung zuerkannt worden iſt;
2. wenn die Prüfung noch nicht beſtanden iſt: die bezügliche Er— klärung und der etwa nach Maßgabe von§ 27 Ziffer 2 gefaßte Beſchluß;
3. wenn die Prüfung einer nicht beſtandenen oder eine Verſäumnis dem Zurücktreten von der Prüfung gleichgeſetzt oder eine Zurückſtellung gewährt worden iſt: außerdem der Grund des Beſchluſſes der Prü⸗ fungskommiſſion.
Endlich ſind in dem Zeugnis die aus§ 26 Ziffer 4 und§ 29. Ziffer 3 ſich etwa für eine weitere Prüfung ergebenden Befreiungen zu bezeichnen.
Die Angaben über den Bildungsgang des Kandidaten brauchen in ſpäteren Zeugniſſen nur ergänzt zu werden.
Mit dem Zeugnis über eine beſtandene Prüfung werden dem Kandidaten die bei der Meldung überreichten Ausweiſe mit Aus⸗ nahme der Gebührenquittung wieder zugeſtellt.
§ 29. Wiederholungs⸗ und Ergänzungsprüfung.
1. Zur Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung ſind von der Prüfungskommiſſion nur diejenigen zuzulaſſen, denen von ihr eine ſolche Prüfung auferlegt worden iſt.
2. Die Meldung zu einer Wiederholungs- oder Ergänzungs⸗ prüfung muß ſpäteſtens für das fünfte Halbjahr nach der voran— gegangenen Prüfung erfolgen. Wird die Wiederholungs- oder die Ergänzungsprüfung nicht beſtanden oder einer nicht beſtandenen gleich— geſetzt, ſo iſt eine weitere Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfung nicht zuläſſig.
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3. Bei der Wiederholungsprüfung wird in Gegenſtänden der Prüfung, in denen der Kandidat ſchon beſtanden hatte, nur münd—
lich geprüft.


