Druckschrift 
Prüfungsordnung für die Studierenden der Pädagogik im Großherzogtum Hessen : vom 29. August 1903 / [erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. August 1903]
Entstehung
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§ 27. Geſamtergebnis der Prüfung.

über die einzelnen Prüfungen entſcheidet die Prüfungskommiſſion auf Grund der von den Examinatoren abgegebenen Urteile, über die nicht ſchon vor Beginn der regelmäßigen Prüfungen erledigten Fälle in einer Sitzung unmittelbar nach der Beendigung dieſer Prüfungen. Bei der Entſcheidung dürfen leichtere Mängel in einem Teile der Prüfung mit Zuſtimmung des Examinators durch gute Leiſtungen in einem anderen als ausgeglichen angeſehen werden. Die Ergeb⸗ niſſe werden ſofort öffentlich verkündigt.

1. Die Prüfung iſt, abgeſehen von dem Fall der Erweiterungs⸗ prüfung(§ 30), für beſtanden zu erklären, wenn ſie in mindeſtens vier Prüfungsgegenſtänden für beſtanden erklärt werden kann; über die dabei erforderliche Zuſammenſtellung von Fächern vgl.§ 7.

Iſt die Prüfung beſtanden, ſo beſtimmt die Prüfungskommiſſion, ob die Geſamtleiſtungen alsgenügend,gut oderausgezeichnet zu bezeichnen ſind.

2. Iſt die Prüfung nicht beſtanden, oder einer nicht beſtandenen gleichgeſetzt worden, ſo entſcheidet die rüifung lonmiſſinn, ſofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zuläſſig iſt(§ 29 und 30), ob eine Wiederholung der geſamten Prüfung(Wiederholungs⸗ prüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Teile in einer noch⸗ maligen Prüfung(Ergänzungsprüfun g) zu fordern iſt.

Zugleich beſtimmt die Prüfungskommiſſion das Halbjahr, für welches die Zulaſſung zur Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung früheſtens zu gewähren iſt(vgl.§ 29 Ziffer 2).

§ 28. Prüfungszengnis.

über den Ausfall der Prüfung oder des abgehaltenen Teiles der Prüfung ſtellt der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion dem Kan⸗ didaten ein Zeugnis aus, ſobald die Prüfung für beſtanden oder für nicht beſtanden erklärt oder einer nicht beſtandenen gleichgeſetzt oder der Kandidat von der Prüfung zurückgetreten oder eine Ver⸗ ſäumnis dem Zurücktreten von der Prüfung gleichgeſetzt oder dem Kandidaten im Verlauf der Prüfung die Zurückſtellung für einen ſpäteren Termin gewährt worden iſt. Das Zeugnis iſt von dem Tage zu datieren, an welchem die Entſcheidung getroffen worden iſt. Von jedem Zeugnis iſt eine Abſchrift zu den Prüfungsatten zu legen und eine Ausfertigung dem Kandidaten zuzuſtellen. Der Entwurf des Zeugniſſes bleibt bei den Akten der Prüfungskommiſſion. Zur Ausfertigung iſt, ſofern es ſich um eine endgiltig beſtandene Prü⸗ fung handelt, der geſetzliche Stempel zu verwenden und von dem Kandidaten bei der Zuſtellung einzuziehen.

In dem Zeugnis iſt zuerſt Ahzüehene Vor⸗ und Zuname des Kandidaten, Name und Stand des Vaters, Tag und Ort der Geburt,