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ſetzung der Prüfung zu verſagen und die Prüfung für nicht beſtanden zu erklären. Wird erſt nach Aushändigung des Prüfungszeugniſſes entdeckt, daß die Verſicherung nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden iſt, ſo tritt disziplinariſche Verfolgung ein.
§ 25. Mündliche Prüfung.
1. Die mündlichen Prüfungen werden öffentlich abgehalten.
2. In beſonderen Fällen kann die Prüfungskommiſſion die
Offentlichkeit ausſchließen. 3. Bei dem Beginn der mündlichen Prüfungen werden die ſchrift— lichen üſunaaarbeiten nebſt den llrteilen über die ſchriftlichen und praktiſchen Leiſtungen zur Einſichtnahme für die Mitglieder der Prü⸗ fungskommiſſion aufgelegt.
4. Bei jeder mündlichen Prüfung ſoll außer dem Examinator mindeſtens noch der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion oder ein von ihm beauftragtes Mitglied zugegen ſein.
5. Zu der Prüfung ſollen in der Regel nicht mehr als zwei Kandidaten vereinigt werden.
6. Die mündliche Prüfung im Franzöſiſchen iſt inſoweit in der franzöſiſchen Sprache ſelbſt zu führen, daß daunch die Fertigkeit: des Kandidaten in deren mündlichem Gebrauch ermittelt wird.
§ 26. Prüfnungsprotokoll.
1. Bei jeder mündlichen Prüfung iſt für jeden Kandidaten beſonders ein Protokoll aufzunehmen und 1,1 den dabei an⸗
weſenden Mitgliedern der Prüfungskommiſſion zu unterzeichnen. Die Protokolle bleiben bei den Akten der Prüfungskommiſſion.
2. Jeder Examinator hat auf Grund aller in Betracht kommen—
den Leiſtungen des Kandidaten ſein Urteil darüber zu Protokoll zu geben, ob die Prüfung in dem Gegenſtande beſtanden iſt oder nicht. Es ſteht dem Examinator frei, ſein Urteil näher zu be— gründen. 3. Der Examinator iſt berechtigt, die ihm bei Seminar- oder ſonſtigen wiſſenſchaftlichen übungen bekannt gewordenen Leiſtungen des Kandidaten bei ſeinem Urteil zu berückſichtigen. Er darf die mündliche Prüfung einſchränken, ſoweit er durch die Beteiligung des Kandidaten an den übungen mit deſſen Wiſſen und Können aus— reichend bekannt geworden iſt.
4. Hat der Kandidat in einem Gegenſtand die Prüfung nicht beſtanden oder ſeinen Rücktritt erklärt, ſo entſcheidet der Examinator ſofort, ob und welche ſchriftliche oder praktiſche Leiſtungen der Kan⸗ didat bei erneuter Prüfung wiederholen muß.


