Druckschrift 
Prüfungsordnung für die Studierenden der Pädagogik im Großherzogtum Hessen : vom 29. August 1903 / [erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. August 1903]
Entstehung
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teilung zu machen und alsdann folgende Verſicherung wörtlich abzugeben:

Ich verſichere, daß ich die bei der Abfaſſung der vor⸗ ſtehenden Arbeit benutzten Hilfsmittel nach beſtem Wiſſen an⸗ gegeben und die Arbeit ohne fremde(oder: ohne andere als die von mir erwähnte) Beihilfe angefertigt habe.

Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen.

5. Der Kandidat kann nur dann beanſpruchen, noch in dem betreffenden Halbjahr weiter geprüft zu werden, wenn ſeine Hausar⸗ beiten ſpäteſtens am 10. Juli oder am 10. Februar eingegangen ſind.

6. Auf Anſuchen des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckſchrift oder eine an der Landesuniverſität gekrönte Preisſchrift oder eine noch nicht gedruckte, aber von der philoſophiſchen Fakultät der Landesuniverſität genehmigte Diſſertation als Erſatz für die Haus⸗ arbeit aus dem betreffenden Gegenſtande angenommen werden. über ein derartiges Geſuch entſcheidet der Vorſitzende der Prüfungskom⸗ miſſion nach Anhörung des Examinators.

§ 22. Klauſurprüfung.

Nach Ablieferung der Hausarbeiten hat der Kandidat ſich bei jedem Examinator(mit Ausnahme des Examinators der Schulge⸗ ſundheitspflege) einer ſchriftlichen Klauſurprüfung von mäßiger Zeit⸗ dauer(höchſtens drei Stunden) unter Aufſicht des Examinators zu unterziehen. Prüft ein Examinator in mehreren Gegenſtänden, ſo hat er in jedem eine Klauſurprüfung vorzunehmen.

§ 23. Praktiſche Prüfung.

Im Anſchluß an die Klauſurprüfung ſind in den betreffenden Inſtituten der Landesuniverſität die für die Lehrbefähigung in den Fächern Geographie, Phyſik, Chemie, Mineralogie, Botanik, Zoologie erforderlichen praktiſchen Fertigkeiten nachzuweiſen.

Der Examinator darf die praktiſche Prüfung einſchränken, ſoweit er durch die Beteiligung des Kandidaten an wiſſenſchaftlichen Übun gen mit deſſen Leiſtungen ausreichend bekannt geworden iſt.

§ 24. Abweiſung auf Grund der Hausarbeiten.

1. Wenn die beiden Hausarbeiten eines Kandidaten ungenügend ind, ſo kann die Prüfungskommiſſion ihn von der Fortſetzung der

35 3 9 48 2 W. 4 Prüfung ausſchließen. Die Prüfung iſt dann für nicht beſtanden zu erklären.

2. Wenn ſich zeigt, daß die zu einer Hausarbeit abgegebene Verſicherung unwahr iſt, ſo hat die Prüfungskommiſſion die Fort⸗