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Prüfungsordnung für die Studierenden der Pädagogik im Großherzogtum Hessen : vom 29. August 1903 / [erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. August 1903]
Entstehung
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Erweiterungsprüfungen(§ 30) dürfen auch zu anderer Zeit vor⸗ genommen werden.

3. Die Hausaufgaben, die Termine für die Klauſurprüfung und die Termine für die mündliche Prüfung werden dem Kandidaten durch den Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion ſchriftlich mitgeteilt.

Die Prüfung des Kandidaten gilt als begonnen, wenn der Vor⸗ ſitzende eine ſolche Mitteilung abgeſchickt hat.

§ 20. Rücktritt von der Prüfung.

Wenn ein Kandidat nach Beginn der Prüfung(§ 19 Ziffer 3) zurücktritt, ſo entſcheidet die Prüfungskommiſſion, ob das Zurück⸗ treten dem Nichtbeſtehen der Prüfung gleichzuſetzen iſt.

Als zurückgetreten iſt der Kandidat auch zu erachten, wenn er die zur Ablieferung der Hausarbeiten gewährte Friſt vorübergehen läßt, ohne die Arbeiten abzuliefern, oder bei der Klauſurprüfung, der praktiſchen oder der mündlichen Prüfung ohne eine der Prüfungs⸗ kommiſſion als genügend erſcheinende Rechtfertigung ausbleibt.

§ 21. Schriftliche Hausarbeiten.

1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Aufgaben, die eine aus dem Gebiete der Philoſophie oder der Pädagogik, die andere aus einem Gegenſtand, in welchem er neben der Pädagogik und der Schulgeſundheitspflege die Lehrbefähigung nachweiſen will, wobei die nach§ 4 Abſatz 2 in der Meldung zu machende Angabe zu berückſichtigen iſt.

2. Prüfungsarbeiten aus dem Gebiete der franzöſiſchen Sprache ſind in der franzöſiſchen Sprache, die übrigen in deutſcher Sprache abzufaſſen.

3. Zur Fertigſtellung der Hausarbeiten werden je ſechs Wochen bewilligt. Die Aufgaben zu den beiden Hausarbeiten werden dem Kandidaten gleichzeitig mitgeteilt, unter Bezeichnung des Tages, an welchem die Arbeiten ſpäteſtens eingereicht werden müſſen. Die Ar⸗ beiten ſind an den Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion abzuliefern. Jede Arbeit darf einzeln abgeliefert werden.

Auf ein mindeſtens eine Woche vor dem Ablauf der Friſt ein⸗ gereichtes begründetes Geſuch darf die Friſt für jede Hausarbeit bis zu der doppelten Dauer verlängert werden. Über ein derartiges Geſuch entſcheidet der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion nach An⸗ hörung des Examinators. Weitere Friſtverlängerung bedarf der Ge⸗ nehmigung des Miniſteriums des Innern.

4. Am Schluß jeder Hausarbeit hat der Verfaſſer die benutzten Hilfsmittel, welche übrigens in der Arbeit ſelbſt gehörig anzuführen ſind, vollſtändig und genau, ſelbſtändige Werke mit Ort und Jahr des Erſcheinens, zu verzeichnen, von etwa genoſſener Beihilfe Mit⸗