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Prüfungsordnung für die Studierenden der Pädagogik im Großherzogtum Hessen : vom 29. August 1903 / [erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. August 1903]
Entstehung
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§ 16. Prüfung in Chemie und Mineralogie.

Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in Chemie und Mineralogie nachweiſen wollen, iſt zu fordern:

In der Chemie: Kenntnis der Geſetze der chemiſchen Verbin⸗ dungen und der wichtigſten Theorien über ihre Konſtitution; Be⸗ kanntſchaft mit Darſtellung, Eigenſchaften und anorganiſchen Ver⸗ bindungen der wichtigeren Elemente, mit ihrer Bedeutung im Haus⸗ halt der Natur und mit dem wichtigſten aus der chemiſchen Tech⸗ nologie; genügende übung in den für die Schule nötigen Experi⸗ menten; in der Mineralogie: Bekanntſchaft mit den am häufig⸗ ſten vorkommenden Mineralien hinſichtlich ihrer Kriſtallform, ihrer phyſikaliſchen und chemiſchen Eigenſchaften und ihrer praktiſchen Ver⸗ wertung, ſowie mit den wichtigſten Gebirgsarten; übung im Ge⸗ brauch des Mikroſkops.

§ 17. Prüfung in Botanik und Zoologie.

Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in Botanik und Zoologie nachweiſen wollen, iſt zu fordern:

In der Botanik: Eine auf Anſchauung beruhende Kenntnis der Blütenpflanzen Deutſchlands und der Hauptgruppen der heimiſchen Kryptogamen, ſowie der wichtigſten ausländiſchen Nutzpflanzen; Kennt⸗ nis der Grundlehren der Organographie und Anatomie, der Pflanzen⸗ ernährung und der Biologie der Pflanzen im engeren Sinn, ſowie der Grundbegriffe der Syſtematik; einige Ubung im Zeichnen von Pflanzen⸗ formen; übung im Gebrauch des Mikroſkops. In der Zoologie: überſichtliche Kenntnis vom Bau und Leben der Tiere; eingehendere Bekanntſchaft mit den wichtigſten Ordnungen der Wirbeltiere und Gliedertiere, im beſonderen eine auf eigene Anſchauung gegründete Kenntnis der häufiger vorkommenden Wirbeltiere und der wichtigſten Gliedertiere der Heimat; einige übung im Zeichnen von Tierformen; übung im Gebrauch des Mikroſkops.

§ 18. Vereinbarungen zwiſchen Examinatoren.

Iſt ein Prüfungsgegenſtand durch mehrere Examinatoren ver⸗ treten, ſo iſt zwiſchen ihnen die Art ihrer Beteiligung bei den Prü⸗ fungen unter Mitwirkung des Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion ſchriftlich zu vereinbaren.

§ 19. Anordnnng der Prüfung.

1. Die ſchriftliche und die praktiſche Prüfung ſind vor der münd⸗ lichen Prüfung zu erledigen.

2. Die Klauſurprüfungen beginnen im Sommerhalbjahr Mitte Juli, im Winterhalbjahr Mitte Februar, die mündlichen Prüfun⸗ gen gegen Ende dieſer Monate.