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Prüfungsordnung für die Studierenden der Pädagogik im Großherzogtum Hessen : vom 29. August 1903 / [erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. August 1903]
Entstehung
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§ 30. Erweiterungsprüfung.

1. Wer die Prüfung beſtanden hat, iſt berechtigt, innerhalb der ſechs darauffolgenden Jahre durch eine Erweiterungsprüfung eine Lehrbefähigung in Gegenſtänden, in denen er noch keine beſitzt, zu erwerben..

2. Zur Erweiterungsprüfung ſind von der Prüfungskommiſſion nur diejenigen zuzulaſſen, die von ihr ein Zeugnis über eine be⸗ ſtandene Prüfung erhalten haben.

3. Wird eine Erweiterungsprüfung oder ein Teil einer ſolchen beſtanden, ſo iſt über die Bezeichnung der geſamten Leiſtungen des Kandidaten gemäß§ 27 Abſatz 3 von neuem zu beſchließen.

Wird dem Kandidaten in einem Gegenſtand bei der Erweite⸗ rungsprüfung die Lehrbefähigung nicht zuerkannt, ſo kann er in dieſem Gegenſtand nicht wieder geprüft werden.

§ 31. Bericht über die beſtandenen Prüfungen.

über jede beſtandene Prüfung berichtet der Vorſitzende der Prü⸗ fungskommiſſion an das Miniſterium des Innern. Dem Bericht ſind die Prüfungsakten beizufügen mit Ausnahme der für die Akten

der Prüfungskommiſſion vorbehaltenen Schriftſtücke(vgl.§ 26 Ziffer 1 und§ 28 Abſatz 1).

§ 32. Prüfnungsgebühren.

Die Prüfungsgebühren betragen bei der Meldung zu einer voll⸗ ſtändigen Prüfung oder Wiederholungsprüfung 50 Mark, bei der Meldung zu einer Ergänzungs⸗ oder Erweiterungsprüfung 25 Mark. Sie ſind an das Rentamt der Landesuniverſität zu zahlen.

Die Zurückerſtattung der Prüfungsgebühren an den Kandidaten iſt vom Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion anzuordnen: wenn die Zulaſſung abgelehnt wird; wenn der Kandidat die Meldung vor Beginn der Prüfung(§ 19 Ziffer 3) zurückzieht; wenn er durch aus⸗ reichende Zeugniſſe nachweiſt, daß er durch Krankheit oder ander⸗ weitige außerordentliche Hinderniſſe genötigt iſt, die begonnene Prü⸗ fung aufzugeben.