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Prüfungsordnung für die Studierenden der Pädagogik im Großherzogtum Hessen : vom 29. August 1903 / [erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. August 1903]
Entstehung
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Prüfungsordnung für die Studierenden der Püdagogik.

Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 29. Auguſt 1903.

§ 1. Zweck der Prüfung.

Zweck der Prüfung iſt die Feſtſtellung der Befähigung des Be⸗ werbers zur Erteilung eines wiſſenſchaftlich begründeten Unterrichts an den der Lehrerbildung dienenden Anſtalten.

§ 2. Prüfungsbehörde.

Die Prüfung iſt vor der bei der Landesuniverſität eingeſetzten Prüfungskommiſſion für die Studierenden der Pädagogik abzulegen.

Die Prüfungskommiſſion wird aus Profeſſoren der Landesuni⸗ verſität zuſammengeſetzt. Außer dieſen können auch einzelne Schul⸗ männer in die Prüfungskommiſſion berufen werden.

Die Prüfungskommiſſion ſteht unmittelbar unter dem Miniſterium des Innern, das die Mitglieder und den Vorſitzenden für eine Amts⸗ dauer von drei Jahren ernennt.

Der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion hat im Falle ſeiner Verhinderung ein Mitglied der Prüfungskommiſſion mit der Führung der Geſchäfte zu beauftragen.

§ 3. Bedingungen der Zulaſſung.

Für die Zulaſſung zur Prüfung iſt erforderlich, daß der Kandidat an einem heſſiſchen Schullehrerſeminar die Entlaſſungsprüfung mit der erſten und die Definitorialprüfung mit der erſten oder der zweiten Note beſtanden und darauf mindeſtens fünf Halbjahre an der Landes⸗ univerſität ſtudiert hat.

§ 4. Meldung zur Prüfung.

Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat ſchriftlich unter Verwendung des geſetzlichen Stempels an die Prüfungskommiſſion zu richten.