Großherzogliche Verordnung
vom 29. Auguſt 1903.
Volksſchullehrer und Schulamtsaſpiranten, die in der Entlaſſungs⸗ prüfung an einem heſſiſchen Schullehrerſeminar die erſte, in der Definitorialprüfung die erſte oder die zweite Note erhalten und ſich im praktiſchen Schuldienſt bewährt haben, können, ſofern ſie mindeſtens drei Jahre an öffentlichen Schulen des Landes tätig geweſen ſind, von Unſerem Miniſterium des Innern für die Dauer von drei Jahren zum Beſuch der Landesuniverſität beurlaubt und in dieſem Falle als„Studierende der Pädagogik“ zur Immatrikulation in der philo— ſophiſchen Fakultät zugelaſſen werden.
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Der Abſchluß der akademiſchen Studien erfolgt bei den Stu⸗ dierenden der Pädagogik durch eine beſondere Prüfung, die früheſtens nach Ablauf von fünf Studienhalbjahren abgelegt werden kann.
Die näheren Beſtimmungen über dieſe Prüfung werden von Unſerem Miniſterium des Innern erlaſſen.
8 3 8 5. Volksſchullehrer und Schulamtsaſpiranten, die zum Beſuch der Landesuniverſität beurlaubt werden, haben während des Urlaubs keinen Anſpruch auf ihr Dienſteinkommen.


