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In der Meldung hat er die Prüfungsgegenſtände(vgl.§ 7) anzugeben, in denen er die Lehrbefähigung nachweiſen will; den Gegenſtand, aus dem er die zweite Hausaufgabe(§ 21 Ziffer 1) zu erhalten wünſcht; ferner Namen und Stand des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die Konfeſſion oder Religion, die genoſſene Schul⸗ und Seminarbildung, die Art der Beſchäftigung im praktiſchen Schul— dienſt und Gang und Umfang der akademiſchen Studien.
Der Meldung ſind beizufügen:
a. die Urſchriften des Seminarentlaſſungszeugniſſes, des Zeug— niſſes der Definitorialprüfung und des Abgangszeugniſſes der Landes⸗ univerſität;
b. die Beſcheinigung des Rentamts der Landesuniverſität über die Einzahlung der Prüfungsgebühren.
§ 5. Zulaſſung zur Prüfung.
über die Zulaſſung zur Prüfung entſcheidet die Prüfungskom⸗ miſſion.
Gegen die Verſagung der Zulaſſung kann der Kandidat binnen zwei Wochen die Entſcheidung des Miniſteriums des Innern anrufen.
§ 6. Teile der Prüfung.
Die Prüfung wird ſchriftlich und mündlich abgehalten. In ge⸗ wiſſen Gegenſtänden ſind außerdem praktiſche Fertigkeiten nachzu⸗ weiſen.
In der ſchriftlichen Prüfung ſind Hausaufgaben und Klauſur⸗ aufgaben zu bearbeiten. § 7. Prüfungsgegenſtände.
Prüfungsgegenſtände ſind:
A. für jeden Kandidaten: 1) Philoſophie nebſt Pädagogik, 2) Schulgeſundheitspflege;
B. nach Wahl des Kandidaten: 1) Deutſch, 2) Franzöſiſch,
3) Geſchichte, 4) Geographie, 5) Mathematik, 6) Phyſik, 7) Chemie und Mineralogie, 8) Botanik und Zoologie. Von den unter B aufgeführten Prüfungsgegenſtänden hat der Kandidat mindeſtens zwei zu wählen, und zwar entweder aus den Gegenſtänden unter Nr. 1 bis 4, oder aus den Gegenſtänden unter Nr. 4 bis 8.
§ 8. Prüfung in Philoſophie nebſt Pädagogik.
Von jedem Kandidaten iſt zum Nachweis der Befähigung für den Unterricht in der Pädagogik zu fordern:


