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Bekanntmachung betreffend die Prüfung der Apotheker / der Reichskanzler : im Auftrage: E ck.
Entstehung
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Bekanntmachung

betreffend

die Prüfung der Apotheker.

immungen im§ 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beſchloſſen, wie folgt: Zentralbehörden, welche Approbation ertheilen.

g der Approbation als Apotheker für das Reichsgebiet ſind befugt:

ntralbehörden derjenigen Bundesſtaaten, welche eine oder mehrere Landes⸗Univerſitäten haben, mithin t die zuſtändigen Miniſterien des Königreichs Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Heſſen, des zogthums Mecklenburg⸗Schwerin und in Gemeinſchaft die Miniſterien des Großherzogthums Sachſer Hund der ſächſiſchen Herzogthümer;

ändige Herzoglich braunſchweigiſche Miniſterium und der Oberpräſident von El ſaß⸗ Lothringen.

d nach dem beigefügten Formular ausgeſtellt.

riften über den Nachweis der Befähigung der Apotheker.

ge Betrieb einer Apotheke im Gebiete des Deutſchen Reiches erfordert unbeſchadet der Beſtim⸗ 29 der Gewerbeordnung eine Approbation ſeitens einer der vorſtehend genannten Behörden. Die⸗ didaten ertheilt werden, welche die pharmazeutiſche Prüfung vollſtändig beſtanden haben.

itiſche Prüfung kann vor jeder pharmazeutiſchen Prüfungs⸗Kommiſſion, welche bei einer deutſchen arolinum in Braunſchweig und bei den polytechniſchen Schulen in Stuttgart und Karlsruhe einge⸗ Die Prüfungs⸗Kommiſſionen, welche aus einem Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Phyſik, einem Apothekern beſtehen ſollen, werden alljährlich von der zuſtehenden Behörde(vergl.§ 1) berufen. An n ein Lehrer der Pharmazie berufen werden.

de ernennt den Vorſitzenden der Kommiſſion. Derſelbe kann aus der Zahl der Mitglieder der Kom⸗

ahre zwei Prüfungen, eine im Sommer⸗, die andere im Winterhalbjahr ſtatt. auf Zulaſſung zur Prüfung ſind bei der der Prüfungs⸗Kommiſſion zunächſt vorgeſetzten Behörde zu

üfung im Sommerhalbjahr muß ſpäteſtens im April, die Meldung zur Prüfung im Winterhalbjahr Beifügung der erforderlichen Zeugniſſe eingehen. Wer ſich ſpäter meldet, wird zur Prüfung im Der Meldung iſt ein kurzer Lebenslauf beizufügen.

cüfung iſt bedingt durch den Nachweis

derlichen wiſſenſchaftlichen Vorbildung. Der Nachweis iſt zu führen durch das von einer als be⸗ inerkannten Schule, auf welcher das Latein obligatoriſcher Lehrgegenſtand iſt, ausgeſtellte wiſſenſchaft⸗ alifications⸗Zeugniß für den einjährig freiwilligen Militärdienſt. Außerdem wird zur Prüfung nur wer auf einer anderen, als berechtigt anerkannten Schule dies Zeugniß erhalten hat, wenn er bei

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