Bekanntmachung
betreffend
Auf Grund der Beſtimmungen im§ 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beſchloſſen, wie folgt: I. Zentralbehörden, welche Approbation ertheillen.
§ 1. Zur Ertheilung der Approbation als Apotheker für das Reichsgebiet ſind befugt: 1) Die Zentralbehörden derjenigen Bundesſtaaten, welche eine oder mehrere Landes⸗Univerſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen Miniſterien des Königreichs Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachſen, des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Mecklenburg⸗Schwerin und in Gemeinſchaft die Miniſterien des Großherzogthums Sachſen Weimar und der ſächſiſchen Herzogthümer; 2) das zuſtändige Herzoglich braunſchweigiſche Miniſterium und der Oberpräſident von Elſaß⸗Lothringen. Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgeſtellt. 9
II. Vorſchriften über den Nachweis der Befähigung der Apotheker.
§ 2. Der ſelbſtändige Betrieb einer Apotheke im Gebiete des Deutſchen Reiches erfordert— unbeſchadet der Beſtim⸗ mung im letzten Satze des§ 29 der Gewerbeordnung— eine Approbation ſeitens einer der vorſtehend genannten Behörden. Die⸗ ſelbe darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die pharmazeutiſche Prüfung vollſtändig beſtanden haben.
§ 3. Die pharmazeutiſche Prüfung kann vor jeder pharmazeutiſchen Prüfungs⸗Kommiſſion, welche bei einer deutſchen Univerſität, dem Collegium Carolinum in Braunſchweig und bei den polytechniſchen Schulen in Stuttgart und Karlsruhe einge⸗ richtet iſt, abgelegt werden. Die Prüfungs⸗Kommiſſionen, welche aus einem Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Phyſik, einem Lehrer der Botanik und zwei Apothekern beſtehen ſollen, werden alljährlich von der zuſtehenden Behörde(vergl.§ 1) berufen. An Stelle eines der Apotheker kann ein Lehrer der Pharmazie berufen werden.
Die zuſtändige Behörde ernennt den Vorſitzenden der Kommiſſion. Derſelbe kann aus der Zahl der Mitglieder der Kom⸗ miſſion gewählt werden.
Es finden in jedem Jahre zwei Prüfungen, eine im Sommer⸗, die andere im Winterhalbjahr ſtatt.
§ 4. Die Anträge auf Zulaſſung zur Prüfung ſind bei der der Prüfungs⸗Kommiſſion zunächſt vorgeſetzten Behörde zu ſtellen.
Die Meldung zur Prüfung im Sommerhalbjahr muß ſpäteſtens im April, die Meldung zur Prüfung im Winterhalbjahr ſpäteſtens im November unter Beifügung der erforderlichen Zeugniſſe eingehen. Wer ſich ſpäter meldet, wird zur Prüfung im folgenden Halbjahr verwieſen. Der Meldung iſt ein kurzer Lebenslauf beizufügen.
Die Zulaſſung zur Prüfung iſt bedingt durch den Nachweis 1) der erforderlichen wiſſenſchaftlichen Vorbildung. Der Nachweis iſt zu führen durch das von einer als be⸗ rechtigt anerkannten Schule, auf welcher das Latein obligatoriſcher Lehrgegenſtand iſt, ausgeſtellte wiſſenſchaft⸗ liche Qualifications⸗Zeugniß für den einjährig freiwilligen Militärdienſt. Außerdem wird zur Prüfung nur zugelaſſen, wer auf einer anderen, als berechtigt anerkannten Schule dies Zeugniß erhalten hat, wenn er bei


