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Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vorprüfung, vom 2. Juni 1883 / ... hat der Bundesrath beschlossen
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Farbkarte 13

Juni 1883.

Bekanntmachung, betreffend die Juni 1883§ 4 Ziffer 3 hat wie folgt:

8 1.

ung kann nur vor der Prüfungs⸗ iverſität des Deutſchen Reiches er der Studirende immatrikulirt

bnnen nur von dem Reichskanzler der zuſtändigen Zentralbehörde

ion beſteht aus dem Dekan der

Vorſitzendem und aus Univerſitäts⸗ Hegenſtand der Prüfung ſind(§ 5 ich von der Behörde(§ 1 der d die ärztliche Prüfung, vom wung der mediziniſchen Fakultät

die Prüfung, ordnet bei vorüber⸗ Mitgliedes deſſen Stellvertretung die Beſtimmungen der Prüfungs⸗

ben.

udienhalbjahre ſo viele Prüfungen d, um ſämmtliche eingegangene uche, welche ſpäter als vierzehn Schluß der Vorleſungen eingehen, Berückſichtigung in dem laufenden