Druckschrift 
Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vorprüfung, vom 2. Juni 1883 / ... hat der Bundesrath beschlossen
Einzelbild herunterladen

Bekanntmachung. betreffend die ärztliche Vorprüfung, vom 2. Juni 1883.

Im Anſchluß an die Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883§ 4 Ziffer 3 hat der Bundesrath beſchloſſen, wie folgt:

§ l.

Die ärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungs⸗ kommiſſion derjenigen Univerſität des Deutſchen Reiches abgelegt werden, bei welcher der Studirende immatrikulirt iſt. Ausnahmen hiervon können nur von dem Reichskanzler in Uebereinſtimmung mit der zuſtändigen Zentralbehörde geſtattet werden.

Die Prüfungskommiſſion beſteht aus dem Dekan der mediziniſchen Fakultät als Vorſitzendem und aus Univerſitäts⸗ lehrern der Fächer, welche Gegenſtand der Prüfung ſind(§ 5 Abſ. 1). Sie wird jährlich von der Behörde(§ 1 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883) nach Anhörung der mediziniſchen Fakultät berufen.

§ 2.

Der Vorſitzende leitet die Prüfung, ordnet bei vorüber⸗ gehender Behinderung eines Mitgliedes deſſen Stellvertretung an und achtet darauf, daß die Beſtimmungen der Prüfungs⸗ ordnung genau befolgt werden.

Es finden in jedem Studienhalbjahre ſo viele Prüfungen ſtatt, wie nothwendig ſind, um ſämmtliche eingegangene Geſuche zu erledigen. Geſuche, welche ſpäter als vierzehn Tage vor dem geſetzlichen Schluß der Vorleſungen eingehen, haben keinen Anſpruch auf Berückſichtigung in dem laufenden