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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzoglich Hessische Universität Gießen / Großherzogliches Ministerium des Innern ; v. Dalwigk
Entstehung
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Vierter Theil.

Von der Cioilgerichtsbarkeit über Studirende.

Abſchnitt l. Von den privatrechtlichen Verhältniſſen der Studirenden überhaupt. Artikel 130. Die Studirenden ſtehen im Allgemeinen in Beziehung auf ihre Privat⸗Rechtsverhältniſſe unter den vom Staate zur Verwaltung der Civil⸗Gerichtsbarkeit conſtituirten allgemeinen Landesbehörden. Sie genießen in dieſer Hinſicht die Rechte der Schriftſäßigen. Artikel 131. Nur wegen der ſ. g. geſetzlichen Schulden, welche die Studirenden während ihres temporären Aufenthaltes auf der Univerſität contrahiren, ſind die Studirenden einer beſonderen Civil⸗Gerichtsbarkeit unterworfen. Artikel 132. Dieſe beſondere Civil⸗Gerichtsbarkeit iſt, ſowohl was die Verhandlung, als was die Aburtheilung betrifft dem Univerſitätsrichter übertragen. Artikel 133. In objectiver Hinſicht iſt dieſe Civil⸗Gerichtsbarkeit auf die geſetzlichen Schuldforderungen gegen Studirende beſchränkt.

Abſchnitt II. Von den bei dem Univerſitätsrichter eingeklagt werden könnenden Schuldverbindlichkeiten der Studirenden insbeſondere.

Artikel 134. Bei dem Univerſitätsrichter werden geltend gemacht: die geſetzlichen Forderungen gegen Studirende, es mögen dieſelben unbeſtritten oder beſtritten ſein. Artikel 135. Als geſetzliche Schulden erſcheinen: 1) die Honorarien der akademiſchen Lehrer, ſowie der Repetenten, Sprach⸗, Exercitien⸗ und anderer Lehrmeiſter, 2) die Honorarien für Aerzte und Wundärzte, 3) die Forderungen für Medicamente, 4) die Forderungen für Collegienbücher, 5) der Miethzins für Wohnung und Möbel für die Dauer eines Semeſters, 6) der Lohn und das Koſtgeld der Dienſtboten, Aufwärter, auf die Dauer eines Semeſters, 7) der Lohn für Barbiere und Wäſcherinnen für die Dauer eines Vierteljahres, 8) die Forderungen für das Mittags⸗ und Abendeſſen für die Dauer eines Vierteljahres, 9) die Forderungen für Holz bis zum Betrage von zwei Stecken, 10) die Forderungen der Hauswirthe, Dienſtboten und Aufwärter für Frühſtück, Licht und dergleichen kleinere gewöhnliche Bedürfniſſe bis zu dem Betrage von zehn Gulden,

11) die Forderungen für Schneiderarbeit bis zum Betrage von achtzehn Gulden, 12) die Forderungen für Schuhmacherarbeit bis zum Betrage von achtzehn Gulden, 13) die Forderungen für Schreibmaterialien bis zum Betrage von fünf Gulden, 14) die Forderungen für Buchbinderarbeit bis zum Betrage von fünf Gulden, 15) das Kaufgeld für anatomiſche Inſtrumente bis zum Betrage von fünfzehn Gulden.