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. Artikel 136. Alle dieſe Forderungen haben den Vorzug, daß dieſelben vor dem Univerſitätsrichter geltend gemacht werden können: daß gegen dieſelben keine Einwendungen daraus, daß der Schuldner noch unter väterlicher Gewalt oder Vormundſchaft ſteht, abgeleitet werden können, und daß zu ihren Gunſten beſondere Executionsmittel zuläſſig ſind.
Artikel 137.
Dieſen Vorzug behalten dieſe Forderungen jedoch nur dann, wenn ſie mit dem Ablauf des Semeſters, alſo wenn ſie innerhalb eines Winterhalbjahres contrahirt worden, vor dem Samſtag vor Palmarum, und wenn ſie während eines Sommerhalbjahres entſtanden, vor dem Samſtag vor Michaelis, eingeklagt, wenigſtens, unter in jeder Hinſicht genauer Specification, bei dem Univerſitätsrichter angezeigt und ſodann, binnen ſechs Wochen, geltend gemacht werden.
Abſchnitt III.
Allgemeine Beſtimmungen in Beziehung auf das Schuldenweſen der Studirenden.
Artikel 138.
Der Studirende bleibt auch nach ſeinem Abzuge von der Univerſität der Civil⸗Gerichtsbarkeit des Univer⸗ ſitätsrichters in Beziehung ſauf die auf der Univerſität contrahirten geſetzlichen Schulden, ſo lange, bis dieſe vollſtändig getilgt ſind, unterworfen, und es haben deßhalb die inländiſchen Gerichtsbehörden den deßfallſigen Requiſitionen des Univerſitätsrichters zu entſprechen.
Artikel 139.
Wird ein Studirender im Disciplinarwege von der Univerſität weggewieſen, ſo ſoll derſelbe drei Tage lang im Carcer verbleiben, und es ſollen während dieſer Zeit die Gläubiger, welche geſetzliche Forderungen an denſelben haben, mittelſt Anſchlags am ſchwarzen Brette von dem Univerſitätsrichter zur Geltendmachung ihrer Anſprüche, unter dem Rechtsnachtheile, daß dieſelben unberückſichtigt bleiben, aufgefordert werden.
Werden die in Folge hiervon geltend gemachten geſetzlichen Forderungen von dem von der Univerſität Ver⸗ wieſenen nicht alsbald berichtigt, oder wird dafür nicht durch einen den Gläubigern annehmbaren Bürgen, der ſich, was ſeine Bürgſchaftsleiſtung betrifft, der Civilgerichtsbarkeit des Univerſitätsrichters unterwirft, Bürgſchaft geleiſtet; ſo ſteht den Gläubigern nach vorhergegangener Verhandlung nunmehr der Antrag auf die zuläſſigen Executionsmittel zu.
Der Verwieſene muß aber jedenfalls nach Ablauf der drei Tage die Univerſität verlaſſen, wenn er nicht ein Ausländer iſt und gegen ihn der Perſonalarreſt erwirkt wird.
Artikel 140. Alle Bürgſchaften und Interceſſionen eines Studirenden für den andern ſind ungültig.
Artikel 141.
Derjenige Studirende, welcher im Laufe eines halben Jahres ſeine Stube verläßt, oder vor Ausgang des verfloſſenen halben Jahres dieſelbe entweder von Neuem gemiethet, oder wenigſtens nicht vier Wochen vor Oſtern oder Michaelis aufgekündigt hat, ſoll das Miethgeld vom ganzen halben Jahre zu bezahlen oder einen andern annehmbaren Miethsmann zu ſtellen ſchuldig ſein.
Sollte übrigens ein Studirender nach einer ſolchen ſtillſchweigenden Verlängerung ſeiner Miethe und noch vor dem Eintritt des neuen Semeſters unerwartet von der Univerſität abgerufen werden und dieſes auf eine von dem Univerſitätsrichter zu beurtheilende Weiſe hinreichend darthun; ſo iſt er nur für ein Vierteljahr die Miethe zu bezahlen ſchuldig.
War die Wohnung in dieſem Falle an zwei Studirende vermiethet, ſo hat der Vermiether die Wahl, entweder von Anfang des Semeſters den ganzen Miethcontract dem Zurückbleibenden aufzukündigen, oder es ſich gefallen zu laſſen, daß für das folgende Semeſter der zurückbleibende Studirende nur ſeine Hälfte bezahle und
die Wohnung allein behalte. 4


