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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzoglich Hessische Universität Gießen / Großherzogliches Ministerium des Innern ; v. Dalwigk
Entstehung
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Abſchnitt III.

Von der Controlirung des Betragens, und insbeſondere des Fleißes der Studirenden, und der gegen ſie erkannten Strafen.

Artikel 123. Dem mit dem Beſuche der Hochſchule verbundenen Zwecke erſcheint es angemeſſen, daß der Lerneifer, der Anſtand, der ſittliche Ton und die Eintracht unter den Studirenden von den Univerſitätsbehörden und. den einzelnen öffentlichen Lehrern fortwährend überwacht, daß von dieſen zeitig und warnend auf die Einzelnen gewirkt werde,

und daß ſolche, die durch Rohheit, Unſittlichkeit, Unfleiß und Verſchwendung beweiſen, daß ſie nicht würdig ſind,

einer Anſtalt, die jene Zwecke verfolgt, welche die Aufgabe des Univerſitätslebens ſind, anzugehören, von der Dis⸗ ciplinarbehörde, ohne förmliche Wegweiſung durch das Conſilium oder die Relegation, ihren Eltern oder Vormündern zurückgeſchickt werden, damit dieſe vor Allem jene Erziehung vollenden, die bei einem jungen Manne, welcher die Hochſchule bezieht, vorausgeſetzt werden muß, wenn er ſelbſt mit Nutzen auf dieſer höheren Bildungsanſtalt ver⸗ weilen, und dadurch, daß er ihr angehört, dieſelbe nicht entehren will.

Artikel 124.

Um insbeſondere den Fleiß der Studirenden überwachen und auf geeignete Weiſe ihren Lerneifer erregen zu können, hat jeder akademiſche Docent vierteljährig in das ihm von dem Univerſitätsrichter zugeſendet werdende Verzeichniß der Zuhörer den Grad des Fleißes derſelben im Beſuche der Vorleſungen, ſowie dasjenige zu bemerken, was er in Folge der ihm in dieſer Beziehung durch die Beſtimmung des vorhergehenden Artikels obliegenden Pflicht und zuſtehenden Befugniß der Leitung und Warnung gethan hat, und hierauf das Verzeichniß alsbald dem Uni⸗ verſitätsrichter wieder zurückzuſenden.

Artikel 125. Die allgemeinen Gerichtsbehörden ſind verpflichtet, dem Univerſitätsrichter von allen Erkenntniſſen Nachricht zu geben, die ſie im Bereiche ihrer Competenz gegen Studirende ausgeſprochen. Auch haben dieſelben ihm von jeden peinlichen Unterſuchungen gegen Studirende alsbald nach deren Ein⸗ leitung Kenntniß zu geben.

Artikel 126. Der Rector wird, wenn er den Studirenden Verweiſe ertheilt hat, in geeigneten Fällen den Univerſitäts⸗ richter davon benachrichtigen.

Artikel 127.

Alle gegen Studirende erkannte Strafen hat der Univerſitätsrichter in ein Regiſter eintragen und die Behörden bemerken zu laſſen, welche ſie verfügt oder erkannt haben.

Artikel 128. Der Univerſitätsrichter hat von allen Erkenntniſſen, die er erläßt, den Rector von Zeit zu Zeit, oder nach Wichtigkeit des Falles ſogleich, in dem Umfange und zu dem Zwecke in Kenntniß zu ſetzen, als es nothwendig iſt, in der Ueberſicht des Betragens der Studirenden zu bleiben.

Artikel 129.

Jeder, der auf der Univerſität ſtudirt hat, und in den Staats⸗ oder Kirchendienſt treten will, iſt verpflichtet bei dem Abgange von der Univerſität, ſich mit einem vom Rector, Kanzler und Univerſitätsrichter vollzogenen, und vom Regierungsbevollmächtigten viſirten Zeugniſſe über die Vorleſungen, die er beſucht hat, über ſeinen Fleiß und ſeine Aufführung zu verſehen.

Vorzüglich haben dieſe Zeugniſſe ſich auf die Frage der Theilnahme an verbotenen Verbindungen zu erſtrecken.

Ohne die Vorlage dieſer Zeugniſſe wird, nach dem Bundesbeſchluſſe vom 13. November 1834, Keiner in einem deutſchen Bundesſtaate zu einem Examen, und alſo auch nicht zum Civildienſte, zu einem kirchlichen oder Schul⸗Amte, zu einer akademiſchen Würde, zur Advocatur, zur ärztlichen oder chirurgiſchen Praxis zugelaſſen werden.