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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzoglich Hessische Universität Gießen / Großherzogliches Ministerium des Innern ; v. Dalwigk
Entstehung
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Dauert ſeine Entfernung längere Zeit und iſt ſein Aufenthaltsort bekannt, ſo wird er, wenn ſeine Verneh⸗ mung nicht zweckmäßig durch die Behörde ſeines Aufenthaltsorts vorgenommen werden kann, mittelſt Requiſition dieſer Behörde unter geeigneter Strafandrohung, die auch eine Realladung enthalten kann, vorgeladen.

Iſt ſein Aufenthaltsort nicht bekannt, ſo erfolgt eine öffentliche Ladung, je nach Bedeutendheit des Gegen⸗ ſtandes, unter der Bedrohung der Entziehung des akademiſchen Bürgerrechts durch das Conſilium oder die Relegation.

Artikel 117.

Die Pedellen, Polizeiofficianten und Gensd'armen, ſowie überhaupt alle zur Aufrechthaltung der Geſetze angeſtellten Beamten haben, wenn ſie ein Disciplinar-Vergehen eines Studirenden durch eigene Anſchauung wahr⸗ genommen haben, und dieſe ihre Wahrnehmung auf ihren geleiſteten Dienſteid verſichern, vollen Glauben.

Insbeſondere findet dies auch bei ihnen ſelbſt in Ausübung ihres Dienſtes widerfahrenden Beleidi⸗ gungen Statt.

Artikel 118.

In Disciplinar⸗Sachen kann in allen den Fällen, in welchen bei den gerichtlichen Unterſuchungen die Ablei⸗ ſtung eines Eides eintritt, nach dem Ermeſſen der Behörde, das Abgeben des Ehrenwortes eines Studirenden die Stelle des an und für ſich eben ſo zuläſſigen Eides vertreten, indem man in die Studirenden das Vertrauen ſetzt, daß ihnen das Ehrenwort ſo heilig als der Eid ſein wird.

Ein ſolches Ehrenwort wird durch einen der Behörde gegebenen Handſchlag und durch Unterſchrift einer in ein Protokoll wörtlich eingerückten Erklärung gegeben.

Artikel 119.

Bei Unterſuchung und Beſtrafung der Disciplinar⸗Vergehen der Studirenden bleibt, wie dieß in der Natur der Disciplinar⸗Gerichtsbarkeit liegt, Vieles dem rechtlichen Ermeſſen der Behörde überlaſſen.

Insbeſondere iſt zur Erkennung der Disciplinarſtrafen nicht ein vollſtändiger juriſtiſcher Beweis erforderlich, es reicht vielmehr in den Fällen, in welchen alles dasjenige, was zur Herſtellung des objectiven und ſubjectiven Thatbeſtandes geeignet iſt, geſchehen, ohne daß dadurch ein vollſtändiger juriſtiſcher Beweis ſich ergeben hat, die aus den actenmäßigen Thatſachen ſich ergebende dringende rechtliche Vermuthung hin.

Artikel 120.

So wie überhaupt die allgemein geſetzlichen Milderungs und Schärfungsgründe bei Beurtheilung eines Disciplinar⸗Vergehens in Erwägung gezogen werden können, ſo ſoll insbeſondere hierbei das frühere in jeder Hinſicht gute und muſterhafte Betragen eines Studirenden, ſo wie ein offenes Geſtändniß als Milderungsgrund, und der früher tadelnswerthe Lebenswandel eines Studirenden, ſowie hartnäckiges Läugnen, als Schärfungsgrund die geeignete Berückſichtigung finden.

Bei vorliegenden beſonderen Schärfungsgründen kann nicht allein auf eine höhere, als die gewöhnliche Strafe derſelben Gattung, ſondern auch auf eine höhere Strafgattung erkannt werden.

Artikel 121. Alle in Disciplinarſachen gegeben werdenden Erkenntniſſe ſind ſchriftlich und mit den weſentlichen Entſchei⸗ dungsgründen abzufaſſen, und es wird davon, auf Anſtehen der Betheiligten, eine Abſchrift bewilligt.

Dagegen iſt die Einſicht der betreffenden Acten den Betheiligten, oder für dieſelben einem Dritten, nie zu geſtatten.

Artikel 122.

Ein gleiches Verfahren wie gegen denjenigen, der ſich im Laufe einer Unterſuchung auf längere Zeit aus der Univerſitätsſtadt entfernt(Art. 116), tritt gegen denjenigen ein, der ſich der Verbüßung einer Disciplinarſtrafe durch ſeine Entfernung zu entziehen ſucht.

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