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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzoglich Hessische Universität Gießen / Großherzogliches Ministerium des Innern ; v. Dalwigk
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das in ihn geſetzte Vertrauen täuſcht und mißbraucht, ſoll als ein Menſch von ehrloſen Geſinnungen betrachtet und mit der Strafe der geſchärften Relegation belegt werden.

Dieſe Strafe trifft auch, neben der von der allgemeinen Gerichtsbehörde verhängt werdenden peinlichen Strafe, denjenigen, welcher einen vor der Behörde abgelegten Eid bricht oder wiſſentlich falſch abgeleiſtet hat.

Artikel 93. Jedes Stören der öffentlichen Ruhe durch Schreien, Lärmen, Singen, Zerſchlagen der Fenſter oder Later⸗ nen u. dergl. ſoll, außer der in ſolchen Fällen eintretenden Beſtrafung von Seiten der allgemeinen Gerichtsbehörde, nach dem Ermeſſen der Disciplinarbehörde, auch noch mit angemeſſenen Disciplinarſtrafen geahndet werden.

Artikel 94.

Jeder Aufſtand, Tumult und jede unerlaubte Verſammlung von Studirenden, um etwas Geſetzwidriges und Ordnungswidriges zu erzwingen, oder etwas von den Behörden Angeordnetes zu verhindern, ſoll, außer den nach Beſchaffenheit des einzelnen Falles, nach den allgemeinen Landesgeſetzen eintretenden gerichtlichen Strafen, mit folgenden Disciplinarſtrafen geahndet werden:

1) die Urheber und Anführer, als welche auch diejenigen angeſehen werden, die durch Zuſammenrufen, durch Umlaufſchreiben, oder auf andere Weiſe hierzu mitgewirkt haben, trifft die Strafe der geſchärften Relegation;

2) die Theilnehmer an denſelben, wozu auch ohne Beweis eines näheren Antheils diejenigen zu rechnen ſind, welche ſich bei einem lärmenden Haufen aufhalten, trifft nach dem Grade ihrer Theilnahme die Unterſchrift des consilii abeundi, oder das consilium abeundi, oder die Relegation.

Wer vermummt oder bewaffnet Theil genommen, wird beſonders ſtreng beſtraft.

Artikel 95. Diejenigen Studirenden, welche ſich Verrufserklärungen gegen andere Privaten, oder gegen Privatanſtalten erlauben, ſoll gleiche Strafe wie die Beförderer von Verrufserklärungen gegen eine Univerſität, ein Inſtitut, eine Behörde oder einen akademiſchen Lehrer(Art. 45) treffen.

Artikel 96.

Die Disciplinarbehörde hat die Befugniß, Koſt⸗ und Wohnhäuſer, die den guten Sitten nachtheilig, oder wegen Verführung gefährlich ſind, den Studirenden zu verbieten, und die ſchon geſchloſſenen Mietheontracte nach Befinden der Umſtände aufzuheben. Zu dem Ende ſoll jeder Studirende ſeine Wohnung, ſowie jede damit vor⸗ genommene Abänderung, dem Univerſitätsrichter anzeigen.

In eigentlichen Wirths⸗ oder Gaſthäuſern darf kein Studirender wohnen.

Artikel 97. Den Studirenden iſt jede Beherbergung von Fremden, ſie mögen auswärts Studirende oder Nichtſtudirende ſein, abgeſehen von den desfalls beſtehenden allgemeinen polizeilichen Vorſchriften, ohne vorherige Erlaubniß des Univerſitätsrichters, bei Vermeidung arbiträrer Disciplinarſtrafe, unterſagt.

Artikel 98.

Wer einen Conſiliirten oder Relegirten in ſeine Wohnung aufnimmt, ſoll mit einer viertägigen Carcerſtrafe, die nach Umſtänden geſchärft werden kann, beſtraft werden.

Artikel 99. Diejenigen Studirenden, welche ſich erlauben, einen von der Univerſität Verwieſenen zu begleiten, ſollen nach Beſchaffenheit der Umſtände mit ſtrenger arbiträrer Disciplinarſtrafe beſtraft werden.

Artikel 100. Alle ſolennen Muſiken, wobei Chargen Statt finden, ſind den Studirenden gänzlich verboten. Die ſ. g. Ständchen, Bälle, Leichenbegängniſſe u. dergl. ſind nur geſtattet, wenn die allgemeine Orts⸗ polizeibehörde und der Univerſitätsrichter dazu die Erlaubniß ertheilen. 3*