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Artikel 85.
Man darf erwarten, daß die Studirenden alle Geſellſchaften, Zuſammenkünfte, Tanzplätze und dergl. in und außerhalb der Stadt meiden, welche ihrer Zuſammenſetzung nach für gebildete Stände nicht beſtimmt ſind. Wer ſich dennoch in dergleichen Geſellſchaften einmiſcht, hat es ſich zuzuſchreiben, wenn er ſchon durch ſeine Ge⸗ genwart der Theilnahme an Ungebührlichkeiten, die bei ſolchen Gelegenheiten etwa vorgefallen ſind, verdächtig gehalten wird.
Artikel 86. Das Beſuchen der Billards⸗-, Kaffee⸗, Gaſt⸗, Wirths⸗-, Wein- und Bierhäuſer iſt den Studirenden Vor⸗
mittags unbedingt und ohne Ausnahme auf das Strengſte verboten und am Nachmittag zu jeder Zeit, an welchen
Vorleſungen gehalten werden, die der Studirende zu beſuchen hat. Wer dieſes Verbot, trotz erfolgter gelinderer Strafe wiederholt übertritt, dem ſoll das akademiſche Bürgerrecht aufgekündigt werden.
Artikel 87.
Das ſ. g. Commerciren, wobei beſonders dazu beſtimmte Lieder geſungen, Hüte, Mützen durchſtochen, die Theilnehmer zum Trinken angehalten werden, iſt unterſagt. Uebertretungen werden mit arbiträren Disciplinar⸗ ſtrafen beſtraft.
Daſſelbe gilt von allen ſonſtigen Gelagen und Schmauſereien, die durch Unmäßigkeiten oder ſonſtiges unſittliches Verhalten anſtößig werden.
Artikel 88.
Trunkenheit wird zum Erſtenmale mit Verweiſen, nach Befinden und in Wiederholungen mit zwei⸗ bis achttägigem Carcerarreſt beſtraft, und es kann von ihr kein Milderungsgrund einer begangenen Handlung, wohl aber, nach Umſtänden, ein Schärfu ngsgrund abgeleitet werden.
Artikel 89.
Alle Hazardſpiele mit Würfeln, Karten oder auf eine andere Weiſe, es ſei um Geld oder um einen andern geldeswerthen Gegenſtand, ſind, neben der allgemeinen polizeilichen Strafe, an den Studirenden noch disciplinär zu ahnden.
Die Contravenienten ſind das Erſtemal mit zwei⸗ bis viertägiger, und im Wiederholungsfalle mit länger dauernder Carcerſtrafe, und ſelbſt mit der Verweiſung von der Univerſität zu beſtrafen.
Diejenigen Studirenden, welche ihre Zimmer dazu hergeben, oder Bank gehalten haben, ſind mit geſchärfter Strafe zu belegen.
Artikel 90.
Wer durch irreligiöſe oder unſittliche Reden öffentlich Anſtoß zu erregen ſucht, ſoll nach Befinden ſelbſt von der Univerſität weggewieſen werden.
Artikel 91.
Wer muthwilligerweiſe, beſonders unter Mißbrauch des Ehrenworts, Schulden macht, wer ſich dem Ueber⸗ genuß geiſtiger Getränke oder anderen Ausſchweifungen hingibt, wer einen Umgang unterhält, der ſeiner unwür⸗ dig iſt, wer uͤberhaupt durch einen unſittlichen, anſtößigen Lebenswandel zu erkennen gibt, daß er derjenigen Ehrliebe und beſſern Grundſätze nicht mächtig ſei, welche bei den Studirenden vorausgeſetzt werden müſſen, und ſo durch ſein böſes Beiſpiel, das er gibt, oder gar durch ausdrückliche Anreizung, zu einem ähnlichen verab⸗ ſcheuungswürdigen Verhalten Andere verführt, wer endlich durch Unfleiß den Zweck ſeines Aufenthaltes auf der Hochſchule verfehlt, ſoll nach Umſtänden ſogleich, oder erſt nach vergeblich angewendeten Warnungen, Verweiſen und Arreſtſtrafen, entweder durch Aufkündigung des akademiſchen Bürgerrechts, durch das consilium abeundi, oder Relegation, von der Univerſität entfernt werden.
Artikel 92. Derjenige Studirende, welcher ein von ihm vor der Univerſitäts⸗Behörde abgegebenes Ehrenwort, das in
Disciplinarſachen nach dem Ermeſſen der Behörde unter Umſtänden ſowohl an die Stelle des Zeugen⸗ Eides, als überhaupt jeden gerichtlichen Eides treten kann, bricht oder wiſſentlich falſch abgegeben hat, und ſo
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