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3) Inſofern aber eine Verbindung mit Studirenden anderer Univerſitäten zur Beförderung verbotener Verbindungen Briefe wechſelt, oder durch Deputirte communicirt, ſo ſollen alle diejenigen Mitglieder, welche an dieſer Correſpondenz einen thätigen Antheil genommen haben, mit der Relegation be⸗ ſtraft werden.
4) Auch diejenigen, welche, ohne Mitglieder der Geſellſchaft zu ſein, dennoch für die Verbindung thätig geweſen ſind, ſollen nach Befinden der Umſtände, nach obigen Strafabſtufungen beſtraft werden.
5) Wer wegen verbotener Verbindungen beſtraft wird, verliert die akademiſchen Benefizien, die ihm aus öffentlichen Fonds-Kaſſen, oder von Städten, Stiftern, aus Kirchenregiſtern und dergl. verliehen ſein möchten, oder deren Genuß aus irgend einem andern Grunde an die Zuſtimmung der Staatsbehörden gebunden iſt; desgleichen verliert er die ſeither etwa genoſſene Befreiung bei Bezahlung der Hono⸗ rarien für Vorleſungen.
6) Wer wegen verbotener Verbindungen mit dem consilio abeundi belegt iſt, dem kann die zur Wieder⸗ aufnahme auf eine Univerſität erforderliche Erlaubniß(Art. 41) vor Ablauf von ſechs Monaten, und dem, der mit der Relegation beſtraft worden iſt, vor Ablauf von einem Jahr nicht ertheilt werden.
Sollte die eine oder andere Strafe theils wegen verbotener Verbindungen, theils wegen anderer Vergehen erkannt werden, und das in Betreff verbotener Verbindungen zur Laſt fallende Verſchulden nicht ſo groß geweſen ſein, daß deßhalb allein auf Wegweiſung erkannt worden ſein würde; ſo ſind die oben bezeichneten Zeiträume auf die Hälfte beſchränkt.
7) Bei allen in den akademiſchen Geſetzen erwähnten Vergehungen der Studirenden iſt bei dem Daſein von Indicien nachzuforſchen, ob dazu eine verbotene Verbindung näheren oder entfernteren Anlaß gegeben habe. Wenn dieß der Fall iſt, ſo ſoll es als erſchwerender Umſtand angeſehen werden.
Artikel 81.
Die Mitglieder einer burſchenſchaftlichen oder einer auf politiſche Zwecke unter irgend einem Namen gerich⸗ teten unerlaubten Verbindung, trifft(vorbehältlich der etwa zu verhängenden Criminalſtrafen) geſchärfte Relegation.
Die künftig aus ſolchem Grunde mit geſchärfter Relegation Beſtraften, ſollen, nach dem Bundestagsbeſchluß vom 13. November 1834, ebenſowenig zum Civildienſte, als zu einem kirchlichen oder Schul⸗Amte, zu einer akademiſchen Würde, zur ärztlichen oder chirurgiſchen Praxis innerhalb der Staaten des deutſchen Bundes zuge⸗ laſſen werden.
Axrtikel 82.
Das Tragen von Partei⸗ oder Vereins⸗Abzeichen, ſie beſtehen in Cocarden, Bändern, Miützen, oder ande⸗ ren Gegenſtänden, welches durch den Beſchluß der Bundestagsverſammlung vom 5. Juli 1832, ſowie durch die, ihrem ganzen Umfange nach, auf die Studirenden gleiche Anwendung, wie gegen andere Perſonen, findende Ver⸗ ordnung vom 23. Junius 1832, bei Vermeidung von Gefängnißſtrafe, verboten iſt, ſoll außerdem als nahe Anzeige der Theilnahme an einer verbotenen Verbindung angeſehen und als ſolche bei der Beurtheilung in Be⸗ tracht gezogen werden.
V Titel. Von den ſonſtigen Disciplinar⸗-Vergehungen der Studirenden.
Artikel 83.
Denjenigen, welche ſich den Wiſſenſchaften und Künſten auf der Hochſchule widmen, ziemt es beſonders, ſich in allen Verhältniſſen durch wohlanſtändige Aufführung auszuzeichnen.
Alle, welche hiergegen in irgend einer Hinſicht handeln, ſetzen ſich, auch wenn die im einzelnen Falle in Frage kommende Handlung nicht ſpeciell als ſtrafbar bezeichnet ſein ſollte, nach unter Umſtänden vergeblich verſuchten Warnungen und Ermahnungen, einer disciplinariſchen Strafe aus.
Axrtikel 84. Insbeſondere ſollen ſich die Studirenden aller unanſtändigen, oder auch nur ſehr auffallenden Kleidung
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