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der gegebenen Anreizung, der gemachten Vorwürfe und bewieſenen Verachtung, ſowie danach, ob ein Duell wirklich veranlaßt worden iſt, richtet, beſtraft. Artikel 74.
Wenn ein beabſichtigtes Duell zur Anzeige gekommen, iſt nach gepflogener Unterſuchung die Ausſöhnung beider Theile zu verſuchen. Kommt dieſe nicht zu Stande, ſo wird beiden von dem Univerſitätsrichter eine wechſel⸗ ſeitige Erklärung vorgeſchrieben, die ſie ſich als Genugthuung ſollen gefallen laſſen. In den beiden Fällen ſollen beide Theile ihr Ehrenwort geben, ſich während der Dauer ihres akademiſchen Bürgerrechts nicht zu duelliren und das darüber geführte Protocoll unterſchreiben. Wer dieſes verweigert, erhält ſogleich das consilium abeundi. Wird dieſes gegebene Ehrenwort in der Folge gebrochen, ſo werden beide Duellanten mit der geſchärften Rele⸗ gation beſtraft.
Artikel 75.
Wenn auf eine bei der Univerſitätsbehörde gemachte Anzeige und darauf eingeleitete Unterſuchung ein ver⸗ ſuchtes oder vollzogenes Duell wirklich eruirt wird, ſo hat der Denunciant von jedem Duellanten, Zeugen, Secun⸗ danten, Unpartheiiſchen, Kartellträger u. dergl., ſowie von jedem Zuſchauer, eine Denunciationsgebühr von zwei Gulden, zu deren Zahlung die betreffenden Perſonen durch die Behörde angehalten werden, zu erhalten.
Artikel 76.
Wenn ein Duell wirklich Statt gefunden hat, oder unterbrochen wird, ſollen die dabei gebrauchten Waffen und ſonſtigen Geräthſchaften ausgeliefert, unbrauchbar gemacht, und dem Denuncianten überlaſſen werden. Artikel 77.
Die Pedellen, welche die Duelle im Laufe des Jahrs gehörig angezeigt, und derjenige von ihnen insbeſon⸗ dere, welcher die meiſten zur Anzeige gebracht hat, ſollen, je nach ihrem bewieſenen Eifer, eine Belohnung von dreißig bis ſechszig Gulden erhalten, auf welche die akademiſche Disciplinarbehörde bei dem vorgeſetzten Miniſterium
anzutragen hat. Artikel 78.
Diejenigen Medicin oder Chirurgie Studirenden, welche bei einem Duelle den Verband übernehmen, ſind verpflichtet, nach dem erſten Verbande, oder überhaupt nach Leiſtung deſſen, was im Augeublick dringend erforder⸗ lich war, ſogleich einem geprüften Arzte Anzeige davon zu machen, widrigenfalls dieſelben, nach dem Grade der Gefährlichkeit der Verwundung, mit angemeſſener Strafe zu belegen ſind.
Dieſelben haben ſich auch, bei Vermeidung der, wegen Ausübung der Heilkunde von Seiten der nicht dazu Berechtigten, feſtgeſetzten allgemeinen polizeilichen Strafen, jeder weiteren Behandlung des im Duell Verwundeten zu enthalten.
IV. Titel. Von den verbotenen Verbindungen und Geſellſchaften. Artikel 79. Alle Verbindungen der Studirenden, ſowohl unter ſich, als mit ſonſtigen geheimen Geſellſchaften ſind verboten. Artikel 80.
Die Theilnahme an verbotenen Verbindungen ſoll nach folgenden Abſtufungen beſtraft werden:
1) Die Stifter einer verbotenen Verbindung, und alle diejenigen, welche Andere zum Beitritt verleitet oder zu verleiten geſucht haben, ſollen niemals mit bloßer Carcerſtrafe, ſondern jedenfalls mit dem consilio abeundi, oder, nach Befinden, mit der Relegation, die den Umſtänden nach zu ſchärfen iſt,
belegt werden..
2) die übrigen Mitglieder ſolcher Verbindungen ſollen mit ſtrenger Carcerſtrafe, bei wiederholter und fortgeſetzter Theilnahme aber, wenn ſchon eine Strafe wegen verbotener Verbindungen vorangegangen, iſt, oder andere Verſchärfungsgründe vorliegen, mit der Unterſchrift des consilii abeundi, oder dem consilio abeundi ſelbſt, oder bei beſonders erſchwerenden Umſtänden mit der Relegation, die dem Befinden nach zu ſchärfen iſt, belegt werden.


