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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzoglich Hessische Universität Gießen / Großherzogliches Ministerium des Innern ; v. Dalwigk
Entstehung
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die in ſeinen Drohungen, Worten und Handlungen etwa liegenden Beleidigungen treffen mit einer ein- bis dreitägigen Carcerſtrafe beſtraft werden.

Artikel 65. Derjenige, welcher die ihm gewordene Herausforderung ausdrücklich annimmt, oder auf andere Weiſe ſeine Bereitwilligkeit hierzu kund gibt, ſoll, nach Verhältniß der ihm zur Seite ſtehenden Milderungsgründe, mit einer ein⸗ bis viertägigen Carcerſtrafe beſtraft werden.

Artikel 66.

Wer als Begünſtigung eines ſolchen verſuchten Duells als Kartellträger oder dergl. mitwirkt, ſoll mit einer ein⸗ bis dreitägigen Carcerſtrafe beſtraft werden.

Artikel 67.

Bei einem auf Schläger wirklich vollzogenen, nicht aus Händelſucht, oder aus einer Verbin⸗ dungsſache, hervorgegangenen Duelle treten, nach Verſchiedenheit der Art der Vollziehung folgende Strafen gegen die Duellanten ein:

1) wenn das Duell mit Zuziehung von Secundanten vollzogen worden iſt, eine Carcerſtrafe von vier⸗ zehn Tagen; 2) wenn das Duell ohne Zuziehung von Secundanten vollzogen worden iſt, je nach dem Grade der dadurch herbeibeigeführten beſonderen Gefährlichkeit, eine Carcerſtrafe von drei bis vier Wochen. Artikel 68.

Wer zur Vollziehung, beziehungsweiſe Begünſtigung eines ſolchen Duells als Kartellträger, Secundant,

Zeuge, Unpartheiiſcher und dergl. mitwirkt, ſoll mit einer drei⸗ bis achttägigen Carcerſtrafe beſtraft werden. Artikel 69.

Jedes verſuchte oder vollzogene Duell, das ſich als Folge der Händelſucht darſtellt, ſoll an den Duellanten und an den Begünſtigern mit einer härteren Strafe, als die gewöhnliche, nach Umſtänden ſelbſt mit dem consilio abeundi oder der Relegation beſtraft werden.

Artikel 70.

Das verſuchte oder vollzogene Duell, von dem die Disciplinarbehörde, auf den Grund der Ergebniſſe der Unterſuchung, die Ueberzeugung erlangt, daß es mit den Verhältniſſen aus einer verbotenen Verbindung im Zu⸗ ſammenhange ſteht, ſoll an den Duellanten mit der Strafe des Conſiliums oder der Relegation, und an den Begünſtigern mit dem Vierfachen der gewöhnlichen Strafe, nach Befund der Umſtände aber ebenfalls ſelbſt mit dem Conſilium oder der Relegation, beſtraft werden.

Artikel 71.

Hat einer der Duellanten vor Vollziehung des Duells ernſtliche Verſöhnungsverſuche gemacht, die ohne ſein Verſchulden fruchtlos geblieben ſind; ſo ſoll für ihn, ſelbſt dann, wenn er auch die urſprüngliche Veranlaſſung zu dem Duelle gegeben hat, nach dem Ermeſſen der Behörde, eine gelindere, als die gewöhnliche Strafe, dagegen für denjenigen, welcher trotz den Verſöhnungsverſuchen, die Vollziehung des Duells herbeigeführt hat, eine ſchärfere, als die gewöhnliche Strafe eintreten.

Artikel 72.

Wird nach bereits während der Vollziehung des Duells erfolgter, wenn auch nur unbedeutender, Verwundung des Gegners von Seiten des Beleidigten die Fortſetzung des Duells veranlaßt, ſo trifft ihn, ſo wie den Beleidiger, wenn derſelbe nach ſeiner eigenen, bei Vollziehung des Duells erfolgten, Verwundung die Fortſetzung deſſelben herbeiführt, eine ſchärfere als die gewöhnliche Strafe.

Artikel 73.

Wer einen Andern zu einem Duelle mit einem Dritten anreizt, ſo wie derjenige, welcher wegen einer, bereits entweder durch Vergleich oder durch Entſcheidung der Behörde erledigten, Ehrenſache, den Partieen Vorwürfe macht, oder Verachtung zu erkennen gibt, wird mit arbiträrer Carcerſtrafe, deren Größe ſich nach der Stäͤrke