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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzoglich Hessische Universität Gießen / Großherzogliches Ministerium des Innern ; v. Dalwigk
Entstehung
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Bedroht er den Beleidiger mit Schlägen oder ſonſt mit Thätlichkeiten, ſo iſt dieß, im Fall der erſten Hitze mit drei⸗ bis ſechstägiger, außerdem aber mit acht⸗ bis vierzehntägiger Carcerſtrafe zu beſtrafen.

Erlaubt er ſich gegen den Beleidiger Thätlichkeiten, ſo ſoll, wenn dieß in der erſten Hitze geſchieht, eine zwei⸗ bis dreiwöchige Carcerſtrafe, außerdem aber eine Carcerſtrafe von längerer Dauer und ſelbſt das consilium abeundi eintreten.

Artikel 58.

Wer bei einem vorfallenden Wortwechſel zu einer Wehr greift, ſoll, wenn auch kein wirklicher Gebrauch damit gemacht worden iſt, mit der geſchärften Strafe der Bedrohung mit Thätlichkeiten beſtraft werden.

Artikel 59.

Wer von einem Andern thätlich angegriffen wird, darf ſich zwar der Nothwehr bedienen, er iſt indeß nur dann vollkommen entſchuldigt, wenn er durch einen ungerechten, nicht ſelbſt veranlaßten Anfall gedrängt wird, und wenn von ihm zum Schutze kein anderes und kein leichteres Mittel konnte ergriffen werden.

Wer dieſe Grenzen überſchreitet, dem Andern nicht ausweicht, wo es möglich iſt, denſelben wohl gar ver⸗ folgt, den trifft für dieſen Exceß eine den obwaltenden Umſtänden angemeſſene Strafe.

Artikel 60. Werden, im Falle der in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Thätlichkeiten, Körperverletzungen, welche eine ärztliche oder wundärztliche Behandlung erfordern, zugefügt, ſo tritt, neben der für die Thätlichkeiten feſtgeſetzten disciplinären Rüge, gerichtliche Unterſuchung und Beſtrafung nach den allgemeinen Landesgeſetzen ein.

Artikel 61. Diejenigen Studirenden, welche ſich Verrufserklärungen gegen andere Studirenden erlauben, ſoll gleiche Strafe, wie die Beförderer von Verrufserklärungen gegen eine Univerſität, ein Inſtitut, eine Behörde oder einen akademiſchen Lehrer(Art. 48) treffen.

IlI. Titel. Von dem Duelle insbeſondere.

Artikel 62.

Kein Studirender darf für wirkliche oder vermeintliche, ihm oder dritten zugefügte, Beleidigungen eigen⸗

mächtig Genugthuung überhaupt und insbeſondere durch Privatzweikampf Duell ſuchen oder nehmen. Artikel 63.

Das Duell mit den ſ. g. Schlägern auf den Hieb zwiſchen Studirenden erſcheint, wenn nicht die Voraus⸗ ſetzungen des Art. 26 Ziffer 4 vorhanden ſind, als ein zur Cognition der Univerſitätsbehörde gehöriges Discipli⸗ narvergehen und wird mit den in den nachfolgenden Artikeln näher beſtimmten Strafen geahndet.

Dagegen Duelle mit Säbeln, auf Piſtolen und auf den Stich, ſowie überhaupt alle Duelle auf irgend eine andere Waffe als Schläger, mögen ſie blos verſucht worden, oder wirklich zur Vollziehung gekommen ſein ſowie Duelle mit den gewöhnlichen Studentenwaffen, ſ. g. Schlägern, wenn ſie Tödtung, tödtliche Verwundung, oder einen bleibenden Nachtheil, ſei es durch eine bedeutende Verſtümmelung oder durch innerliche Verletzung des Verwundeten, zur Folge gehabt, ſowie alle Duelle zwiſchen Studirenden und Nichtſtudirenden, ſind Gegenſtand der Cognition der allgemeinen Gerichtsbehörde, und es werden ſowohl die Duellanten, als alle diejenigen, welche dabei auf irgend eine Weiſe mitgewirkt haben, von dieſer Behörde nach den allgemeinen geſetzlichen Beſtimmungen beſtraft.

Artikel 64.

Der Studirende, welcher einen Andern zum Duelle mit Schlägern auf den Hieb herausfordert, ohne daß das Duell wirklich zu Stande gekommen, ſoll, je nach den Umſtänden, mit einer drei⸗ bis ſechstägigen Carcer⸗ ſtrafe; ſowie derjenige, welcher auch nur droht, einen Andern zum Duell nöthigen zu wollen, oder der durch Worte oder Handlungen ein Duell mit ihm zu provociren ſucht, ſoll abgeſehen von den Strafen, die ihn für