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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzoglich Hessische Universität Gießen / Großherzogliches Ministerium des Innern ; v. Dalwigk
Entstehung
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Artikel 49.

Gröbliche oder gar thätliche Beleidigungen der akademiſchen Behörden und deren Mitglieder, oder der aka⸗ demiſchen Lehrer, bei Ausübung ihres Amtes oder mit Rückſicht auf ihre Amtshandlungen, ſind mit angemeſſenem Carcerarreſt, und ſelbſt mit dem consilio abeundi oder der Relegation, zu beſtrafen, und nach dem Ermeſſen der Disciplinar⸗Behörde neben der disciplinären Rüge noch nach dem gemeinrechtlichen Grundſätzen gerichtlich zu behandeln und zu beſtrafen.

Artikel 50. Wer in einem Colleg, bei einer öffentlichen Rede, Disputation, Promotion, oder irgend einer andern aka⸗ demiſchen Feierlichkeit, Störung erregt, oder ſich eine Unanſtändigkeit irgend einer Art erlaubt, ſoll mit verhält nißmäßiger Carcerſtrafe und bei erſchwerenden Umſtänden ſelbſt mit dem consilio abeundi beſtraft werden.

Artikel 51.

Die Verletzungen öffentlich angehefteter Verordnungen und Verfügungen der Univerſitäts⸗Behörden, und die Anſchläge der akademiſchen Docenten, ſowie jeder unanſtändige Tadel in Beziehung auf den Inhalt derſelben, ſoll mit arbiträrer, nach Umſtänden beſonders ſtrenger Disciplinarſtrafe, alſo ſelbſt mit der Relegation, beſtraft werden.

Artikel 52.

Jeder Ungehorſam gegen die Verfügung einer Univerſitäts⸗Behörde hat, wenn die Verfügung nicht eine beſtimmte Strafe für den Fall der Nichtfolgeleiſtung androht, eine Strafe die je nach dem Umſtänden eine Geld⸗ oder eine Arreſtſtrafe bis zu acht Tagen ſein kann, zur Folge.

Außerdem können gegen den Ungehorſamen die zur augenblicklichen Folgeleiſtung der in Frage kommenden Verfügung erforderlichen Mittel angewendet werden.

Il. Titel.

Von dem Betragen der Studirenden gegen einander.

Artikel 53.

Die Studirenden haben ſich gegenſeitig die Achtung zu erweiſen, welche geſitteten jungen Männern, die ſich den Wiſſenſchaften und Künſten widmen, zukommt.

Artikel 54.

Wer den Andern mit Worten, Geberden, oder ſonſt auf eine Weiſe neckt, höhnt oder beſchimpft, ſoll, ſo geringfügig der Gegenſtand auch ſein mag, und ohne Berückſichtigung des Vorwandes, daß eine bösliche Abſicht nicht vorgelegen, mit einer ein- bis achttägigen Carcerſtrafe belegt und nach Befinden zur Abbitte uud Ehren⸗ erklärung angehalten werden.

Artikel 55.

Wer den Andern mit Schlägen oder überhaupt Thätlichkeiten bedroht, iſt mit zehn- bis zwanzigtägiger Carcerſtrafe zu belegen.

Artikel 56..

Wer den Andern wirklich thätlich angreift und mit Schlägen, oder ſonſt körperlich, mißhandelt, wird mittelſt des consilii abeundi, und bei erſchwerenden Umſtänden mittelſt der Relegation, von der Univerſität weggewieſen.

Artikel 57.

Derjenige, welcher ſich von einem Andern auf irgend eine Weiſe beleidigt glaubt, ſoll ſich jedes Retorquirens enthalten..

Wer in der erſten Hitze mit Worten oder Geberden retorquirt, ſoll mit einer Strafe, die ſelbſt die Hälfte der dem Beleidiger zuzuerkennenden Strafe erreichen darf, und derjenige, welcher ſpäter, nachdem die erſte Hitze vorüber iſt, auf ſolche Weiſe retorquirt, ſoll mit gleicher Strafe, wie der erſte Beleidiger, geſtraft werden.