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Artikel 43. Die gegen Studirende anwendbaren disciplinären Freiheitsſtrafen beſtehen: 1) in Stadtarreſt, 2) in Hausarreſt, 3) in Carcerarreſt.
Der Carcerarreſt iſt entweder einfacher, oder ſtrenger.
Strenger Carcerarreſt iſt derjenige, welcher ohne alle Unterbrechungen, die bei dem einfachen Carcerarreſt unter Umſtänden geſtattet werden können, verbüßt, und der durch Entziehung eines Theils der gewöhnlichen Lebensbedürfniſſe geſchärft wird. Ueber die Einrichtung und Verbüßung der Carcerſtrafen wird eine beſondere Inſtruction erfolgen.
Artikel 44.
Die Wahl der Anwendung der einen oder der andern Art von Arreſt bleibt in den einzelnen Fällen, in denen nicht die Anwendung einer beſtimmten Art ausdrücklich vorgeſchrieben iſt, dem rechtlichen Ermeſſen der Disciplinarbehörde überlaſſen.
Artikel 45.
Der Verluſt gewiſſer Verwilligungen beſteht in der Entziehung der vom Staate ausgehenden oder von ſeiner Verwilligung abhängigen Stipendien, Freitiſche, Benefizien und der geſtatteten ſonſtigen Vortheile, z. B. Stundung der Honorarien.
Artikel 46.
Der Verluſt der vom Staate abhängigen Stipendien, Freitiſche und Benefizien ſoll, wenn ihre Entziehung nicht ſchon eine nothwendige Folge einer andern erkannten Strafe iſt, auf Antrag der akademiſchen Disciplinar-Behörde von dem vorgeſetzten Miniſterium verfügt, und der Verluſt ſonſtiger Vergün⸗ ſtigungen, namentlich Stundung der Honorarien, von dem akademiſchen Diseiplinargerichte ausgeſprochen werden, wenn der Begabte durch fortgeſetzten Unfleiß, durch anderes disciplinarwidriges Betragen, ſowie durch einen Aufwand, der die Verwilligung compromittirt, ſich der Wohlthat unwürdig beweiſt.
Abſchnitt III.
Von den einzelnen Disciplinarvergehen und deren Beſtrafung.
I. Titel.
Von den Vergehen gegen die akademiſchen Behörden und deren Mitglieder, ſowie gegen die an der Univerſität angeſtellten Lehrer, und von Vergehen bei akademiſchen Feierlichkeiten.
Artikel 47. Wer ſich gegen eine akademiſche Behörde, oder gegen deren einzelne Mitglieder, ſowie gegen die akademi⸗ ſchen Lehrer, in Worten oder Handlungen, Reſpektswidrigkeiten zu Schulden kommen läßt, ſoll, nach Beſchaffen⸗ heit der Fälle, mit Carcerſtrafe und ſelbſt mit dem consilio abeundi beſtraft werden.
Artikel 48.
Wer gegen eine Univerſität, ein Inſtitut, eine Behörde, oder gegen einen akademiſchen Lehrer, eine ſoge⸗ nannte Verrufs⸗Erklärung direkt unternimmt, ſoll von der Univerſität ausgeſchloſſen ſein, und es ſoll dieſe Aus— ſchließung öffentlich(durch Blätter) bekannt gemacht werden.
Diejenigen, welche die Ausführung ſolcher Verrufs⸗Erklärungen vorſätzlich befördern, werden nach den Umſtänden mit dem consilio abeundi oder der Relegation beſtraft und haben, nach dem Bundestagsbeſchluſſe vom 13. November 1834, im erſten Falle vor Ablauf von ſechs Monaten, und im zweiten Falle vor Ablauf eines Jahres, auf allen deutſchen Univerſitäten keine Aufnahnie zu erwarten.
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