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Behörde in Fällen Statt finden, in denen zunächſt keine einzelne ſtrafbare Illegalität vorliegt, welche ſpeciell mit dem consilio abeundi oder der Relegation bedroht iſt, aber doch die Entfernung eines Studirenden als eines allgemein verderblichen Subjectes im Intereſſe der Hochſchule für räthlich erachtet wird. Dieſe Aufkündigung geſchieht aber immer nur auf beſtimmte Zeit.
Von dieſer Aufkündigung werden nur die Angehörigen des Betreffenden und die ſtädtiſche Polizeibehörde in Kenntniß geſetzt, und die Disciplinarbehörde hat die Befugniß, die Verweiſung aus der Stadt zu verlangen.
Artikel 36. Das consilium abeundi iſt die härtere Form der als Strafe erkannten Entfernung von der Univerſität. Mit der genau zu bezeichnenden Urſache und dem Signalement des Verwieſenen wird dem vorgeſetzten Miniſterium, ſämmtlichen deutſchen Univerſitäten und den Aeltern der Verwieſenen oder deren Stellvertretern, davon Nachricht gegeben. Die geringſte Dauer des consilii abeundi iſt ein halbes Jahr, die längſte ein ganzes Jahr, und es wird die Dauer im Erkenntniſſe genau ausgeſprochen.
Artikel 37. Die Relegation iſt die ſtrengſte Form der Entfernung von der Univerſität. Sie wird entweder für immer, oder auf die Dauer einer beſtimmten Zeit, und zwar von wenigſtens einem Jahr, ausgeſprochen.
Vollzogen wird dieſelbe entweder
1) unter den Formalien des consilii abeundi— einfache Relegation,
2) oder es tritt noch eine Bekanntmachung durch öffentliche Blätter hinzu— geſchärfte Nelegation. Eine Aufhebung der Relegation im Wege der Gnade kann nur von dem Großherzoge erfolgen.
Artikel 38.
Die in Folge eines consilii abeundi oder einer Relegation zu erlaſſenden Patente werden in deutſcher Sprache abgefaßt.
Artikel 39.
Der durch das consilium abeundi oder durch die Relegation Verwieſene hat, nach vorheriger Einleitung des in Art. 139 vorgeſehenen Verfahrens, ſofort die Stadt und ihren Umkreis von drei Stunden zu verlaſſen. Läßt derſelbe ſich in dieſem Bezirke betreten, ſo ſoll er, unter Umſtänden durch die vollziehenden Beamten, ent⸗ fernt werden. Wiederholte Verſuche der Art führen eine Erſchwerung der dereinſtigen Wiederaufnahme nach ſich.
Artikel 40.
Der Conſiliirte oder Relegirte, welcher in Gießen oder in einem Umkreiſe von drei Stunden, durch Fami⸗ lienverhältniſſe oder Heimathsrechte, ſeinen Wohnort hat, kann von der im vorhergehenden Artikel beſtimmten Maßregel nur dann befreit werden, wenn nach eingezogenem Berichte der Univerſitäts⸗Behörde, die Staatsregie⸗ rung den Aufenthalt geſtattet.
Artikel 41.
Dem Geſuche um Aufhebung der Strafe der Wegweiſung von der Univerſität in den Fällen und nach Ablauf der feſtgeſetzten Zeit, wo Begnadigung ſtattfinden kann, wird niemals willfahrt werden, wenn der Nach⸗ ſuchende nicht glaubhaft darthut, daß er die Zeit der Verweiſung von der Univerſität nützlich verwendet, ſich eines untadelhaften Lebenswandels befliſſen hat, und keine glaubhaften Anzeigen, daß er an verbotenen Verbin⸗ dungen Theil genommen, vorliegen.
Artikel 42. Geldſtrafen finden gegen Studirende nur wegen geringerer Disciplinar⸗Vergehen, oder als ſchärfender Zuſatz bei anderen, wegen größerer Disciplinar⸗Vergehen erkannten, Strafen Statt. Geldſtrafen können höchſtens bis zu fünfzehn Gulden verhängt, und es ſoll von dieſer Strafe möglichſt ſelten Gebrauch gemacht werden. 2*


