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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzoglich Hessische Universität Gießen / Großherzogliches Ministerium des Innern ; v. Dalwigk
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aus dem Geſichtspunkte ihres nachtheiligen Einfluſſes auf die Univerſitätsverhältniſſe und bemeſſen hiernach die Rüge; deßhalb bleibt bei allen mit akademiſchen Strafen zu belegenden Geſetzwidrigkeiten die criminelle Beſtrafung, nach Beſchaffenheit der verübten geſetzwidrigen That, vorbehalten.

Artikel 29.

Da die Disciplinargeſetze die Strafe nicht für jedes einzelne Disciplinarvergehen beſtimmen, ſo bleibt es dem pflichtmäßigen Ermeſſen der urtheilenden akademiſchen Behörde überlaſſen, die für einzelne Disciplinarvergehen feſtgeſetzten Strafen nach einem möglichſt genauen Verhältniſſe auf diejenigen Vergehen, für welche keine beſtimmte Strafe angedroht iſt, anzuwenden.

Abſchnitt II. Von den Disciplinarſtrafen und ihren Gattungen.

Artikel 30.

Die auf Studirende anwendbaren Disciplinarſtrafen ſind: 1) Ehrenſtrafen, 2) Geldſtrafen, 3) Freiheitsſtrafen, 4) Entziehungen gewiſſer Verwilligungen. Artikel 31. Die Ehrenſtrafen ſind: 1) der Verweis, 2) die Unterſchrift des consilii abeundi, 3) die Einzeichnung des Namens in das ſchwarze Buch, 4) die Aufkündigung des academiſchen Bürgerrechts, 5) das consilium abeundi, 6) die Relegation. Artikel 32. Der Verweis iſt entweder: 1) einfacher, vor dem Rektor, oder dem Univerſitätsrichter, 2) ein ſtrenger, vor dem verſammelten akademiſchen Disciplinargerichte, oder dem Univerſitäts⸗ richter und dem Actuar. Artikel 33.

Die Unterſchrift des consilii abeundi enthält das wiederholte feierliche Verſprechen, ſich kein Vergehen, auch von geringerer Bedeutung, künftig mehr zu Schulden kommen zu laſſen. Wer dieſes Verſprechen bricht, wird ſtets ſchärfer beſtraft, und wenn er ſich ein Vergehen zu Schulden kommen läßt, welches für andere jedenfalls acht Tage Carcer nach ſich ziehen würde, iſt er wenigſtens mit dem consilio abeundi zu beſtrafen.

Die Unterſchrift des consilii abeundi kann theils als eine beſondere Strafe, theils als ein ſchärfender Zu⸗ ſatz zu einer andern Strafe erkannt werden. Wer die Unterſchrift des consilii abeundi verweigert, wird mittelſt des consilii abeundi von der Univerſität gewieſen.

Artikel 34.

Die Einzeichnung in das Strafbuch, das ſ. g. ſchwarze Buch, geſchieht vor dem verſammelten akademiſchen Gerichte, nach vorhergegangenem und dem betreffenden Studirenden eröffneten Beſchluſſe.

Gegen denjenigen Studirenden, deſſen Namen in das ſchwarze Buch eingezeichnet worden iſt, können bei künftig von ihm begangen werdenden Disciplinarvergehen, abgeſehen von anderen, im einzelnen Falle vorliegenden, eine Strafſchärfung motivirenden Gründen, härtere, als die gewöhnlichen Strafen derſelben Gattung, angewendet und es kann dabei auch von einer geringeren Strafgattung zu einer höheren gegriffen werden.

Artikel 35. Die Aufkündigung des akademiſchen Bürgerrechts ſoll nach dem Ermeſſen der Disciplinar⸗