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Dritter Theil. Abſchnitt l.
Von der Gerichtsbarkeit über Studirende in Polizei⸗, Denunciations⸗ und Criminal⸗Sachen überhaupt, ſowie insbeſondere in Disciplinar⸗Sachen.
Artikel 101.
Die Studirenden ſind den allgemeinen und Lokal-Geſetzen und Verordnungen in Beziehung auf Polizei⸗, Denunciations⸗ und Criminal-Sachen, wie alle andere Unter⸗ thanen unterworfen, und in dieſen Beziehungen ſtehen ſie unter den allgemeinen, zur Handhabung derſelben vom Staate conſtituirten Gerichts⸗ und Verwaltungsbehörden.
Die Studirenden haben hiernach den mit der Handhabung dieſer Geſetze und Verordnungen, insbeſondere der Lokalpolizei, beauftragten Beamten und Dienern die gebührende Achtung und in Ausübung ihres Amtes den ſchuldigen Gehorſam zu beweiſen.
Die Studirenden genießen in dieſer Hinſicht die Rechte der Schriftſäßigen.
Die Verbüßung der von den allgemeinen Gerichtsbehörden gegen einen Studirenden erkannten Gefängniß⸗ ſtrafen findet in dem Univerſitäts⸗Carcer Statt, ſo lange die Verurtheilung nicht eine Entziehung des akade⸗ miſchen Bürgerrechts veranlaßt hat, oder nicht beſondere Umſtände die Verbüßung in einem anderen Gefängniß⸗ Lokale erforderlich machen, worüber das Miniſterium des Innern und der Juſtiz vorkommenden Falls Beſtimmung zu treffen hat.
Artikel 102.
Außerdem ſind die Studirenden den akademiſchen Disciplinar⸗Geſetzen und allen von den Univerſitätsbehörden in akademiſchen Disciplinar⸗Sachen ausgehenden Anordnungen unterworſen, und in dieſer Beziehung ſtehen ſie unter der zur Handhabung der akademiſchen Disciplin vom Staate conſtituirten Univerſitätsbehörden.
4 Artikel 103.
Die Handhabung der für die Studirenden der Univerſität beſtehenden beſonderen Gebote und Verbote iſt
dem akademiſchen Disciplinargericht und dem Univerſitätsrichter übertragen. Artikel 104.
Alle Disciplinarvergehen ohne Unterſchied unterſucht der Univerſitätsrichter ſelbſtſtändig, und nur in dem Falle, in welchem es ſich von einem ordnungswidrigen Benehmen gegen den Univerſitätsrichter ſelbſt handelt, und das von der Art iſt, daß es mit einer härteren als dreitägigen Carcerſtrafe geahndet werden muß, hat ein anderes Mitglied des Disciplinargerichts die Unterſuchung zu führen.
Artikel 105.
Inſofern wegen eines Vergehens nicht auf höhere Strafe, als Verweis oder achttägige Carcerſtrafe oder Geldſtrafe bis zu drei Gulden zu erkennen iſt, übt der Univerſitätsrichter die Strafgewalt ſelbſtſtändig, ohne Mitwirkung des Disciplinargerichts aus, iſt aber verbunden, das Gericht in ſteter Ueberſicht von dem Gebrauche dieſer Strafgewalt zu halten, theils damit demſelben fortwährend die Ueberſicht des Zuſtandes der Disciplin bleibt,
theils um ihm Gelegenheit zu geben, ſich über die zeitgemäße Handhabung der amtlichen Strafgewalt des Univer⸗ ſitätsrichters mit dieſem beſprechen, oder bei Verſchiedenheit der Anſichten etwa die Entſchließung des vorgeordneten Miniſterii einholen zu können. Artikel 106. Dieſe Mitwirkung des akademiſchen Disciplinargerichts tritt ein: I. in den Fällen, in welchen es ſich um den Fleiß der Studirenden handelt; II. in den Fällen, in welchen es ſich um Verfehlungen der Studirenden bei dem Beſuche der Lehrſtunden, bei öffentlichen akademiſchen Feierlichkeiten, ſowie überhaupt durch Verletzung der den Vorgeſetzten, Lehrern
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