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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzoglich Hessische Universität Gießen / Großherzogliches Ministerium des Innern ; v. Dalwigk
Entstehung
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der mediciniſchen Fakultät beweiſen, und hierüber ein Zeugniß dieſer Behörde mit den übrigen, für die Aufnahme vorgeſchriebenen, Zeugniſſen der Immatrikulations⸗Commiſſion übergeben, und die Erlaubniß zum Beſuche der Vorleſungen bei ihr erwirken.

Artikel 12.

Jeder Anmeldende erhält vor der Immatrikulation von dem Univerſitäts⸗Secretär ein Exemplar der Disci⸗ plinargeſetze, und in einem wörtlichen Abdrucke die Vorſchriften der§§. 3 und 4 des Bundesbeſchluſſes vom 20. September 1819 über die in Anſehung der Univerſitäten zu ergreifenden Maßregeln, ſowie die Beſtimmungen der Art. VI. VII. VIII. X. XI. und XII. des Bundesbeſchluſſes vom 23. November 1834, um ſich damit bekannt zu machen, eingehändigt, welcher ſich mit folgendem Reverſe ſchließt:

Ich Endesunterzeichneter verſpreche mittelſt meiner Namensunterſchrift auf Ehre und Gewiſſen:

1) Gehorſam den Geſetzen, Achtung der Obrigkeit und meinen Lehrern;

2) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der Studirenden, insbeſondere an keiner burſchenſchaftlichen Verbindung, welchen Namen dieſelbe auch führen mag, Theil nehmen, mich an dergleichen Verbindungen in keiner Beziehung näher oder entfernter anſchließen, noch ſolche auf irgend eine Art befördern werde;

3) daß ich weder zum Zwecke gemeinſchaftlicher Berathſchlagungen über die beſtehenden Geſetze und Ein⸗ richtungen des Landes, noch zu jenem der wirklichen Auflehnung gegen obrigkeitliche Maßregeln mit Andern mich vereinigen werde.

Insbeſondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen, welche die dieſem Revers vorgedruckten Be⸗ ſtimmungen enthalten, ſtets nachzukommen, widrigenfalls aber mich allen gegen deren Uebertreter daſelbſt ausge⸗ ſprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich zu unterwerfen.

Artikel 13.

Acht Tage nach dem vorſchriftsmäßigen Beginnen der Vorleſungen darf, ohne ſpecielle Genehmigung des Regierungsbevollmächtigten, keine Immatrikulation mehr Statt finden.

Dieſe Genehmigung wird insbeſondere alsdann ertheilt, wenn ein Studirender die Verzögerung ſeiner An⸗ meldung durch Nachweiſung gültiger Verhinderungsgründe zu entſchuldigen vermag.

Artikel 14.

Kann ein Studirender bei dem Geſuche um Immatrkkulation die erforderlichen Zeugniſſe nicht vorlegen, verſpricht er jedoch deren Nachlieferung, ſo kann er, nach dem Ermeſſen der Immatrikulations⸗Commiſſion, vorerſt ohne Immatrikulation auf die akademiſchen Geſetze, nach Art. 12, verpflichtet und zu dem Beſuche der Collegien zugelaſſen werden. Von Seiten der Univerſität ſoll aber ſofort an die Behörde, welche die Zeugniſſe auszuſtellen oder zu beglaubigen hat, um Nachricht geſchrieben werden.

Artikel 15.

Erfolgt auf die Erkundigung der Univerſität längſtens binnen vier Wochen, vom Abgangstage des Schreibens an gerechnet, keine Antwort, oder wird die Ertheilung eines Zeugniſſes, aus welchem Grunde es auch ſei, ver⸗ weigert; ſo muß der Angekommene in der Regel ſofort die Univerſität verlaſſen,(das heißt, er tritt aus allen Verhältniſſen zur Univerſität,) wenn das vorgeſetzte Miniſterium nicht aus beſonders rückſichtswürdigen Gründen ſich bewogen findet, ihm den Beſuch der Collegien unter der in vorſtehendem Artikel enthaltenen Beſchränkung noch auf eine beſtimmte Zeit zu geſtatten. Auch bleibt ihm unbenommen, wenn er ſpäter mit den erforderlichen Zeugniſſen verſehen iſt, ſich wieder zu melden.

Artikel 16. An Immatrikulations⸗Gebühren bezahlt der Aufzunehmende Acht Gulden an die Univerſitäts⸗Quäſtur.

Artibel 12. Die Immatrikulation iſt zu verweigern: 1) Wenn ein Studirender ſich zu ſpät dazu anmeldet und ſich deßhalb nicht genügend entſchuldigen kann (Art. 7 und 13); 2) wenn er die erforderlichen Zeugniſſe nicht vorlegen kann(Art. 9);