Druckschrift 
Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzoglich Hessische Universität Gießen / Großherzogliches Ministerium des Innern ; v. Dalwigk
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Artikel 6.

In allen Fällen, in welchen der außerordentliche Regierungsbevollmächtigte oder deſſen Stellvertreter ſich mit dem Beſchluſſe der Commiſſion über Zulaſſung oder Nichtzulaſſung eines Individuums zur Immatriknlation nicht einverſtanden erklärt, iſt er befugt, unter Aufſchiebung des Vollzugs des Beſchluſſes, die Einholung einer Ent⸗ ſcheidung des vorgeordneten Miniſteriums zu verlangen.

Artikel 7.

Alle Studirenden ſind verbunden, innerhalb zwei Tagen nach ihrer Ankunft, in den dazu feſtgeſetzten Stun⸗

den ſich bei dem Univerſitäts⸗Secretär zur Immatrikulation anzumelden. Artikel 8.

Die Polizeibehörde der Univerſitätsſtadt hat acht Tage nach dem vorſchriftsmäßigen Beginnen der Vor⸗ leſungen ein Verzeichniß aller derjenigen, welche ſich des Studirens wegen in der Univerſitätsſtadt aufhalten, mit Angabe der Wohnungen, der Immatrikulations⸗Commiſſion mitzutheilen.

Die Commiſſion hat dieſe Liſte mit dem Immatrikulations⸗Protokolle zu vergleichen und nach Maßgabe des Ergebniſſes in das geeignete Benehmen mit der Polizeibehörde zu treten.

Artikel 9.. Ein Studirender, welcher um Aufnahme nachſucht, muß dem zur Anmeldung benannten Beamten vorlegen: 1) Wenn er das akademiſche Studium beginnt ein Zeugniß ſeiner wiſſenſchaftlichen Vorbereitung zu demſelben und ſeines ſittlichen Betragens; ein Inländer, der ſich dem inländiſchen Staats⸗ oder Kirchendienſte widmen will, nach der Verordnung vom 1. October 1832, ein Ausländer, wie ſolches durch die Geſetze des Landes, dem er angehört, vorgeſchrieben iſt;

2) wenn der Studirende ſich von einer Univerſität auf eine andere begeben hat, auch von jeder früher

beſuchten ein Zeugniß des Fleißes und ſittlichen Betragens; 3) wenn er die akademiſchen Studien eine Zeit lang unterbrochen hat, ein Zeugniß über ſein Be⸗

tragen von der Obrigkeit des Orts, wo er ſich im letzten Jahre längere Zeit aufgehalten hat, in welchem zugleich zu bemerken iſt, daß von ihm eine öffentliche Lehranſtalt nicht beſucht ſei; Päſſe und Privatzeugniſſe genügen nicht, doch kann bei ſolchen, welche aus Orten außer Deutſchland kommen, hierin einige Nachſicht Statt finden.

4) Jedenfalls bei ſolchen Studirenden, die einer väterlichen oder vormundſchaftlichen Gewalt noch unter⸗ worfen ſind, ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß der Aeltern, oder derer, welche ihre Stelle vertreten, daß der Studirende von ihnen auf die Univerſität Gieſſen geſandt ſei.

Artikel 10. 3 . Da die Landes⸗Univerſität nicht blos zur Bildung der Staats- und Kirchen⸗Diener beſtimmt iſt; ſo ſoll einem Individuum, welches eine höhere Ausbildung erſtreben, aber dem inländiſchen Staats⸗ oder Kirchen⸗Dienſte ſich nicht widmen will, die Aufnahme an der Hochſchule dann gewährt werden, wenn es ſich zwar nach Vorſchrift der Verordnung vom 1. October 1832 pro maturitate nicht legitimiren, dagegen über die erforderliche allgemeine Bildung und Mittel, welche es in den Stand ſetzen, an dem akademiſchen Studium mit Nutzen Antheil zu neh⸗ men, nach dem Ermeſſen der Immatrikulations⸗Commiſſion, genügend ausweiſen, und die außerdem erforderlichen Beſcheinigungen beibringen kann. So Aufgenommene, welche längere Zeit auf der Univerſität irgend ein Studium getrieben haben, können, wenn ſie ſich ſpäter über die erforderlichen Vorkenntniſſe zum akademiſchen Studium ausweiſen wollen, dennoch nicht unter die Candidaten zum inländiſchen Staats⸗ oder Kirchen⸗Dienſte aufgenom⸗ men werden, es ſei denn, daß ſie, nachdem ſie ſich nach der Verordnung vom 1. October 1832 über die erfor⸗ derlichen Schulkenntniſſe legitimirt haben, nun noch, den allgemeinen Studiengeſetzen gemäß, ſich drei Jahre auf der Univerſität zum Staats⸗ oder Kirchen⸗Dienſte vorbereiten.

Artikel 11.

Rückſichtlich derjenigen Inländer, welche ſich auf der Landes⸗Univerſität zu Phyſikats⸗Chirurgen oder zu ſolchen Thierärzten, die blos zur Ausübung einer beſchränkten Praxis in der Thierheilkunde befugt ſind, bilden wollen, ſind die Bedingungen der Verordnung vom 1. October 1832 gleichfalls nicht weſentlich, es genügt vielmehr, wenn ſie ihre Befähigung zu den für dieſen Zweck gehörigen Vorleſungen durch eine Vorprüfung bei