Verordnung, Die Disciplinarſtatuten der Univerſität Gieſſen betreffend.
L U D WIJ G II., von Gottes Gnaden, Großherzog von Heſſen und bei Rhein zc. e.
Da die, in Gemäßheit des Bundesbeſchluſſes vom 13. November 1834, die Univerſitäten und andere Lehr⸗ und Erziehungsanſtalten betreffend, erforderlichen Einrichtungen, eine Reviſion der Disciplinargeſetze Unſerer Landesuniverſität nothwendig machten, ſo haben Wir ſolche vornehmen laſſen, und finden uns nunmehr bewogen, vermöge des Artikels 73 der Verfaſſungsurkunde zu verordnen, wie folgt:
Erſter Theil. Abſchnitt l.
Von der Aufnahme der Studirenden als akademiſche Bürger.
Artikel 1. Die Aufnahme eines Studirenden zum akademiſchen Bürger auf der Univerſität zu Gieſſen geſchieht vor der Immatrikulations⸗Commiſſion durch Ertheilung der Matrikel. Artikel 2. Die Commiſſion für die Immatrikulation ſoll beſtehen: 1) aus dem Rector, 2) aus dem Kanzler, 3) aus dem Syndikus der Univerſität, . 4) aus dem Univerſitätsrichter. Der Commiſſion wird außerdem der außerordentliche Regierungsbevollmächtigte oder ein von dem Miniſte⸗ rium des Innern und der Juſtiz dazu ernannter Stellvertreter beiwohnen. Artikel 3. Die Immatrikulations⸗Commiſſion verſammelt ſich während der für die Immatrikulation angeordneten acht Tage beim Beginnen des Semeſters an beſtimmten Stunden im Univerſitätsgebäude. Artikel 4. Ueber das Geſchäft der Immatrikulation wird ein förmliches Protokoll geführt, worin nicht nur die ganz neu, ſondern auch die bereits früher Immatrikulirten aufzuführen ſind. Artikel 5. Die Commiſſion hat ſich bei der Immatrikulation ſtrenge an die vorgeſchriebenen, insbeſondere an die durch den Bundestagsbeſchluß vom 13. November 1834 über die gemeinſamen Maßregeln in Betreff der Univerſitäten und andere Lehr⸗ und Erziehungs⸗Anſtalten Deutſchlands getroffenen Beſtimmungen zu halten.


