3) wenn der Ankommende von einer anderen Univerſität mittelſt des consilii abeundi oder der Relega⸗ tion weggewieſen iſt. Ein ſolcher kann auf der Univerſität nur dann wieder aufgenommen werden, wenn das vorgeſetzte Miniſterium, nach vorgängiger nothwendiger, mittelſt des Regierungsbevollmäch⸗ tigten zu pflegenden Rückſprache mit der Regierung der Univerſität, welche die Wegweiſung verfügt hat, es geſtattet. Zu der Aufnahme eines Relegirten iſt nebſt dem die Einwilligung der Regie⸗ rung des Landes, dem er angehört, erforderlich;
4) wenn ſich gegen den Ankommenden ein dringender Verdacht ergibt, daß er einer verbotenen Verbin⸗ dung angehört, und er ſich von demſelben auf eine befriedigende Weiſe nicht zu reinigen vermag;
5) wenn derſelbe die Unterſchrift des in dem Art. 12 vorgeſchriebenen Reverſes verweigert, in welchem Falle er ſofort und ohne alle Nachſicht von der Univerſität zu verweiſen iſt.
Artikel 18.
Wem die Aufnahme verſagt wird, ſoll, wenn er in der Univerſitätsſtadt nicht Heimathsrecht hat, auf beſon⸗
dere Requiſition des Univerſitätsrichters, der Aufenthalt in der Stadt von der Polizei nicht geſtattet werden. Artikel 19.
Auch die auf der Univerſität Gieſſen bereits immatrikulirten Studirenden müſſen ſich beim Anfange eines jeden Semeſters, und zwar in den erſten acht Tagen, in den dazu feſtgeſetzt werdenden Stunden, bei der Im⸗ matrikulations⸗Commiſſion melden, ſich über ihren Aufenthalt inzwiſchen ausweiſen und die Erneuerung der Ma⸗ trikel, welche unentgeltlich erfolgt, bewirken, widrigenfalls für ſie die im vorhergehenden Artikel angedrohten Nachtheile eintreten.
Artitel 20.
Nach erfolgter Immatrikulation hat ſich der Studirende unverzüglich bei dem Dekan der Fakultät, welcher er angehört, zur Einſchreibung in das Album derſelben zu melden. Wer dieſe Meldung verzögert, hat zu erwarten, daß ihm das ganze Semeſter in Hinſicht auf die von ihm abzuhaltende und geſetzlich vorgeſchriebene Studirzeit unangerechnet bleibt.
Artikel 21.
Wenn ein Studirender zu einer anderen Fakultät übergehen will, ſo hat er dieſes Vorhaben zunächſt dem Dekan der Fakultät, welche er zu verlaſſen gedenkt, anzuzeigen, und von demſelben ein Zeugniß darüber zu ver⸗ langen, ohne deſſen Vorzeigung er bei der neu erwählten Fakultät nicht aufgenommen werden kann. Ein ſolcher Uebergang darf aber nur am Anfange oder am Schluſſe eines Semeſters Statt haben.
Abſchnitt II. Von dem Verluſt des akademiſchen Bürgerrechts. Artikel 22. Das durch die Immatrikulation erworbene akademiſche Bürgerrecht hört auf: 1) durch Promotion, 2) durch Fakultätsprüfung, 3) durch Aufkündigung des akademiſchen Bürgerrechts von Seiten der akademiſchen Disciplinar⸗Behörde, 4) durch Wegweiſung von der Univerſität mittelſt des consilii abeundi oder der Relegation, 5) durch Beſchluß der akademiſchen Disciplinar⸗Behörde in Gefolge rechtskräftiger Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe. . Axtikel 23.
Die gerichtliche Verurtheilung zu einer nicht peinlichen Strafe, ſowie der Umſtand, daß ein Studirender wegen eines Verbrechens in Unterſuchung gezogen, oder daß er nur ab instantia freigeſprochen wird, zieht den Verluſt des akademiſchen Bürgerrechts zwar an und für ſich nicht nach ſich, jedoch bleibt es der Disciplinar⸗ Behörde auch in dieſen Fällen, wenn aus der Art der gegen den Studirenden eingeleiteten oder Statt gehabten Unterſuchung ſich hierzu hinreichende Gründe ergeben, überlaſſen, das akademiſche Bürgerrecht auf beſtimmte Zeit, oder ganz zu entziehen.
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