Farbkarte 13
Die nachſtehende allerhöchſten Orts erlaſſene iplinar⸗Verordnung:
Altikel 1.
en der öffentlichen Ruhe durch Schreien, Singen, oder auf irgend eine andere Straße, in Wirths- und dergleichen öffentlichen oder Privat⸗Häuſern von Seiten
ell, je nach den Umſtänden, mit Verweiſen, Geld⸗, Carcer⸗ oder Wegweiſungs⸗
det werden.
aen werden erhöht, wenn die Ruheſtörungen zur Nachtzeit vorkommen, wenn ſie
hrzahl von Studirenden begangen werden und insbeſondere, wenn ſie, trotz der der mit der Handhabung der beſtehenden Geſetze und Verordnungen beauftragten
und Polizei-Officianten zur Unterlaſſung und Ruhe, fortgeſetzt werden.
olchen Ruheſtörungen Gegenwärtigen werden immer als Theilnehmer behandelt. Exceſſe, welche bei einer Gelegenheit vorkommen, wo Erlaubniß zum Zuſammenſein
Orten ertheilt worden iſt, ſind diejenigen, welche die Erlaubniß hierzu von der ft haben, und für ſolche Erceſſe auf der Stube eines Studirenden iſt der Bewohner z beſonders verantwortlich.
Artikel 2.
iner, aus irgend einer Veranlaſſung vorgekommenen Zuſammenrottung auf der u Gebäuden, auch nur durch ſeine Gegenwart, Antheil nimmt, und auf die beſondere neinen erfolgende Aufforderung der Pedellen, Polizeiofficianten, Gensdarmen, oder mit der Aufrechthaltung der allgemeinen und Disciplinar⸗Geſetze und Verordnungen
Hiener zum Auseinandergehen, ſich nicht unverzüglich und in aller Ruhe entfernt Gohnung begibt, gegen den tritt, wegen dieſer Widerſetzlichkeit gegen die öffentliche te Carcer⸗ oder Verweiſungs⸗Strafe ein.
gilt von dem Verbleiben an einem Orte nach einer erfolgten ſolchen Aufforderung, s Zuſammenſein urſprünglich nicht durch eine Zuſammenrottung herbeigeführt worden „wenn daſſelbe urſprünglich ausdrücklich erlaubt geweſen, die Erlaubniß aber zurück⸗ den iſt.


