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Die nachstehende allerhöchsten Orts erlassene Disciplinar-Verordnung / Großherzogliches akademisches Disciplinargericht ; für die Ausfertigung Prinz
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Die nachſtehende allerhöchſten Orts erlaſſene

Diseiplinar⸗Verordnung:

Anti kel 4.

Jedes Stören der öffentlichen Ruhe durch Schreien, Singen, oder auf irgend eine andere Weiſe auf der Straße, in Wirths⸗ und dergleichen öffentlichen oder Privat⸗Häuſern von Seiten Studirender ſoll, je nach den Umſtänden, mit Verweiſen, Geld⸗, Carcer⸗ oder Wegweiſungs⸗ Strafen geahndet werden.

Die Strafen werden erhöht, wenn die Ruheſtörungen zur Nachtzeit vorkommen, wenn ſie von einer Mehrzahl von Studirenden begangen werden und insbeſondere, wenn ſie, trotz der Aufforderungen der mit der Handhabung der beſtehenden Geſetze und Verordnungen beauftragten Univerſitäts⸗ und Polizei⸗Officianten zur Unterlaſſung und Ruhe, fortgeſetzt werden.

Die bei ſolchen Ruheſtörungen Gegenwärtigen werden immer als Theilnehmer behandelt.

Für ſolche Exceſſe, welche bei einer Gelegenheit vorkommen, wo Erlaubniß zum Zuſammenſein an öffentlichen Orten ertheilt worden iſt, ſind diejenigen, welche die Erlaubniß hierzu von der Behörde erwirkt haben, und für ſolche Erceſſe auf der Stube eines Studirenden iſt der Bewohner der Stube ganz beſonders verantwortlich.

Artibel 2.

Wer an einer, aus irgend einer Veranlaſſung vorgekommenen Zuſammenrottung auf der Straße oder in Gebäuden, auch nur durch ſeine Gegenwart, Antheil nimmt, und auf die beſondere oder im Allgemeinen erfolgende Aufforderung der Pedellen, Polizeiofficianten, Gensdarmen, oder überhaupt der mit der Aufrechthaltung der allgemeinen und Disciplinar⸗Geſetze und Verordnungen beauftragten Diener zum Auseinandergehen, ſich nicht unverzüglich und in aller Ruhe entfernt und in ſeine Wohnung begibt, gegen den tritt, wegen dieſer Widerſetzlichkeit gegen die öffentliche Auctorität, eine Carcer⸗ oder Verweiſungs⸗Strafe ein.

Daſſelbe gilt von dem Verbleiben an einem Orte nach einer erfolgten ſolchen Aufforderung, auch wenn das Zuſammenſein urſprünglich nicht durch eine Zuſammenrottung herbeigeführt worden iſt, ſowie auch, wenn daſſelbe urſprünglich ausdrücklich erlaubt geweſen, die Erlaubniß aber zurück⸗ genommen worden iſt.