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über die Prüfung der Zahnärzte
vom 25. September 1869.
§ 1. ion darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nachſtehend ſe Prüfung in allen ihren Abſchnitten beſtanden haben. Eine Ausnahme in§ 6 vorgeſehenen Fall.
§ 2. che Prüfung iſt vor den für die Prüfungen der Aerzte beſtehenden Kom⸗ en für die zahnärztlichen Prüfungen ein praktiſcher Zahnarzt beizuordnen iſt.
§ 3.
zur Prüfung iſt bedingt: ie Reife für die Prima eines Norddeutſchen Gymnaſiums oder einer Nord⸗
Realſchule erſter Ordnung. Dieſelbe iſt nachzuweiſen entweder durch das gniß oder durch das Zeugniß einer beſonderen Prüfungs⸗Kommiſſion bei genannten Unterrichts⸗Anſtalten, Heijähriges Univerſitätsſtudium, n Nachweis praktiſcher Uebung in den techniſchen zahnärztlichen Arbeiten.
§ 4.
zerfällt in vier Abſchnitte.
ſchnitt hat der Kandidat einen ihm vorgeführten Krankheitsfall, betreffend e oder des Zahnfleiſches, des harten Gaumens u. ſ. w. zu diagnoſtiziren, hülfe unter Klauſur eine ſchriftliche Arbeit über die Natur, Aetiologie und anzufertigen.
lbſchnitt hat der Kandidat unter ſpezieller Aufſicht eines Mitgliedes der hn aus mindeſtens vierzig durch das Loos zu beſtimmende Fragen aus dem Phyſiologie, allgemeinen Pathologie und Therapie, Heilmittellehre mit Ein⸗ nund der ſpeziellen chirurgiſchen und dentiſtiſchen Pathologie und Therapie utzung von Hülfsmitteln zu beantworten.
itt hat der Kandidat ſeine praktiſchen Kenntniſſe in Anfertigung einzelner anzer Zahnreihen, ſowie im ganzen techniſchen Theil der Zahnarzneikunde der verſchiedenen Zahninſtrumente an einer Leiche oder an einem ſkelettirten
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ſſchnitt iſt derſelbe von wenigſtens drei Examinatoren über die Anatomie, und Diätetik der Zähne, über die Krankheiten derſelben und des Zahnfleiſches, Wirkung der Zahnarzneien, und über die Indikationen zur Anwendung der ſonen mündlich zu prüfen.


