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Vorschriften über die Prüfung der Zahnärzte : vom 25. September 1869 / der Kanzler des Norddeutschen Bundes ; in Vertretung: Delbrück
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Vorſchriften

über die Prüfung der Zahnärzte

vom 25. September 1869.

§ 1. Die Approbation darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nachſtehend beſchriebene zahnärztliche Prüfung in allen ihren Abſchnitten beſtanden haben. Eine Ausnahme findet nur ſtatt für den in§ 6 vorgeſehenen Fall.

§ 2. Die zahnärztliche Prüfung iſt vor den für die Prüfungen der Aerzte beſtehenden Kom⸗ miſſionen abzulegen, denen für die zahnärztlichen Prüfungen ein praktiſcher Zahnarzt beizuordnen iſt.

Die Zulaſſung zur Prüfung iſt bedingt:

1) durch die Reife für die Prima eines Norddeutſchen Gymnaſiums oder einer Nord⸗ deutſchen Realſchule erſter Ordnung. Dieſelbe iſt nachzuweiſen entweder durch das Schulzeugniß oder durch das Zeugniß einer beſonderen Prüfungs⸗Kommiſſion bei einer der genannten Unterrichts⸗Anſtalten,

2) durch zweijähriges Univerſitätsſtudium,

3) durch den Nachweis praktiſcher Uebung in den techniſchen zahnärztlichen Arbeiten.

§ 4.

Die Prüfung zerfällt in vier Abſchnitte..

Im erſten Abſchnitt hat der Kandidat einen ihm vorgeführten Krankheitsfall, betreffend eine Affektion der Zähne oder des Zahnfleiſches, des harten Gaumens u. ſ. w. zu diagnoſtiziren, und demnächſt ohne Beihülfe unter Klauſur eine ſchriftliche Arbeit über die Natur, Aetiologie und Behandlung des Falles anzufertigen.

Im zweiten Abſchnitt hat der Kandidat unter ſpezieller Aufſicht eines Mitgliedes der Prüfungs⸗Kommiſſion zehn aus mindeſtens vierzig durch das Loos zu beſtimmende Fragen aus dem Gebiete der Anatomie, Phyſiologie, allgemeinen Pathologie und Therapie, Heilmittellehre mit Ein⸗ ſchluß der Toxikologie und der ſpeziellen chirurgiſchen und dentiſtiſchen Pathologie und Therapie ſchriftlich und ohne Benutzung von Hülfsmitteln zu beantworten.

Im dritten Abſchnitt hat der Kandidat ſeine praktiſchen Kenntniſſe in Anfertigung einzelner künſtlicher Zähne und ganzer Zahnreihen, ſowie im ganzen techniſchen Theil der Zahnarzneikunde und in der Anwendung der verſchiedenen Zahninſtrumente an einer Leiche oder an einem ſkelettirten Kopfe nachzuweiſen.

Im vierten Abſchnitt iſt derſelbe von wenigſtens drei Examinatoren über die Anatomie, Phyſiologie, Pathologie und Diätetik der Zähne, über die Krankheiten derſelben und des Zahnfleiſches, über die Bereitung und Wirkung der Zahnarzneien, und über die Indikationen zur Anwendung der verſchiedenen Zahnoperationen mündlich zu prüfen.