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Vorſchriften
uͤber die
Prüfung der Aerzte und Zahnärzte.
Bundesgeſetzblatt von 1869, Nr. 34.
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Auf Grund der Beſtimmung im§. 29 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutſchen Bund vom 21. Juni d. J.(Bundes⸗
geſetzblatt S. 245) hat der Bundesrath die nachſtehenden Beſchlüſſe gefaßt: 1) Zur Ertheilung der Approbationen für Aerzte und Zahnärzte für das ganze Bundesgebiet ſind nur die Central⸗ behörden derjenigen Bundesſtaaten befugt, welche eine oder mehrere Landesuniverſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen
Miniſterien des Königreichs Preußen, des Königreichs Sachſen, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Mecklenburg⸗
Schwerin und in Gemeinſchaft die Miniſterien des Großherzogthums Sachſen⸗Weimar und der Sächſiſchen Herzogthümer. 2) Ueber den Nachweis der Befähigung der Aerzte und Zahnärzte gelten nachſtehende Vorſchriften:
I. Verſchriften über die Prüfung der Kerzte.
§. 1. Die Approbation darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nachſtehend beſchriebene ärztliche Prüfung in allen ihren Abſchnitten beſtanden haben.
§. 2.(Prüfungsbehörden.) Die ärztliche Prüfung kann entweder vor der Mediziniſchen Ober⸗Examinations⸗Kommiſſion zu Berlin oder vor einer Mediciniſchen Examinations⸗ Kommiſſion bei einer Norddeutſchen Univerſität abgelegt werden.
Die Prüfungskommiſſionen, welche aus wiſſenſchaftlich gebildeten Fachmännern aller Zweige der Heilkunde beſtehen ſollen,
werden alljährlich von der zuſtändigen Centralbehörde zuſammengeſetzt, von deren Beſtimmung es abhängt, ob der Vorſitzende der—
Kommiſſion aus der Zahl der Examinatoren ernannt werden ſoll. §. 3.(Zulaſſungsbedingungen.) Die Meldung zur Prüfung vor der Ober⸗Examinations⸗Kommiſſion iſt bei dem Miniſter
der Medizinalangelegenheiten in Berlin, die Meldung zur Prüfung vor einer akademiſchen Examinations⸗Kommiſſion bei dem
betreffenden Univerſitäts⸗Kuratorium oder, in Ermangelung eines ſolchen, bei der der Examinations⸗Kommiſſion zunächſt vorgeſetzten Behörde einzureichen..
Der Meldung ſind beizufügen: 1) das Gymnaſialzeugniß der Reife, 2) die Abgangszeugniſſe von der Univerſität, 3) das
Zeugniß über Ablegung der naturwiſſenſchaftlichen Prüfung(tentamen physicum) an einer Univerſität des Norddeutſchen Bundes, der Nachweis, daß der Kandidat als Praktikant mindeſtens zwei Semeſter hindurch ſowohl an der chirurgiſchen, als an der medi⸗ ziniſchen Klinik Theil genommen und in einer geburtshülflichen Klinik mindeſtens vier Geburten ſelbſtſtändig gehoben hat.
§. 4. Die Prüfungen beginnen alljährlich im November und ſollen nicht über die Mitte des Juli folgenden Jahres aus⸗ gedehnt werden. Kandidaten, welche nicht ſpäteſtens bis zum Jahresſchluß ſich gemeldet und die im§. 3 erwähnten Zeugniſſe bei⸗
gebracht haben, dürfen erſt zu der mit dem folgenden November beginnenden Prüfung zugelaſſen werden. Ausnahmen hiervon
können nur unter beſonderen, die ſpätere Meldung rechtfertigenden Umſtänden geſtattet werden.


