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Bestimmungen über die Verwaltung und die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. April 1893
Entstehung
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der Univerſitäts⸗Bibliothek. 13

§ 24.

Sämtliche von Studierenden entliehenen Bücher müſſen am Schluß jedes Semeſters zu einem jedesmial durch Anſchlag bekannt zu gebenden Termin zurückgeliefert werden. Während der Ablieferung und der auf ſie folgenden drei Tage werden Bücher an Studierende nicht ausgeliehen, ſondern nur, ſoweit tunlich, für den Leſeſaal aus gegeben.

Alle übrigen Perſonen haben die von ihnen entliehenen Werke bis zum 10. Auguſt jedes Jahres zurückzugeben.

Auf Verlangen werden die zurückgelieferten Bücher gegen Er⸗ neuerung der Leihſcheine wieder verabfolgt, wenn der Entleiher mit keinem vorher entliehenen Buche mehr im Rückſtand iſt.

§ 25.

Wenn Studierende Bücher für die Ferien nach auswärts mit⸗ zunehmen wünſchen, ſo haben ſie dies bei der Entleihung unter 9 1 4 1 G. 4 A 11££ſ 4 Mitteilung ihrer Ferienadreſſe ausdrücklich anzugeben.

§ 26.

Wer einen Ablieferungstermin(vergl.§ 18 und§ 24) ver⸗ ſäumt, kann durch einen unfrankiert als portopflichtige Dienſtſache durch die Poſt zu überſendenden Mahnbrief zur Rückgabe aufge⸗ fordert werden.

In Gießen wohnende Benutzer, die dieſer Mahnung nicht nach⸗ kommen, hat der Bibliotheksdiener am zweiten Tage nach Abgang der Mahnung zu ungeſäumter Rückſtellung des Entliehenen per ſönlich aufzufordern; wenn möglich, hat er die Bücher abzuholen.

Der Bibliotheksdiener hat für jeden Gang eine Mindeſtgebühr von 50 Pfennig, außerdem für die Abholung jedes Buches die Ge bühr von 20 Pfennig von dem Entleiher zu erheben.

Erheben ſich weitere Schwierigkeiten, ſo hat die Direktion dem Engeren Senat Anzeige zu machen.

§ 27.

Den Studierenden werden vom Univerſitäts⸗Sekretariat Ab⸗ gangszeugniſſe und Legitimationspapiere erſt dann ausgehändigt, wenn ſie die Bibliothekskarte oder eine Beſcheinigung darüber vor⸗ legen, daß ſie der Univerſitäts⸗Bibliothek gegenüber keine Verpflich⸗ tungen haben(Beſtimmungen über den Beſuch der Landes⸗Univer⸗ ſität vom 15. Februar 1904,§§ 1315). § 28.

In den Leſeſälen iſt lautes Sprechen und jede andere Störung der Leſenden zu vermeiden.