14 2. Ordnung für die Benutzung der Univerſitäts⸗Bibliothek.
In keinem Raume des Bibliotheksgebäudes, den Hausflur eingeſchloſſen, darf geraucht werden.
§ 29. An alle Beſtimmungen, welche die Benutzung der Bibliothek betreffen, iſt das Bibliotheksperſonal ebenſo wie die übrigen Be⸗ nutzer gebunden. § 30. Abdrücke der Benutzungsordnung ſind im Bibliotheksgebäude, im Kollegienhaus und in den einzelnen Univerſitäts⸗Inſtituten an⸗ zuſchlagen.
21. 3. 1904.— 50.


