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Bestimmungen über die Verwaltung und die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. April 1893
Entstehung
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14 2. Ordnung für die Benutzung der Univerſitäts⸗Bibliothek.

In keinem Raume des Bibliotheksgebäudes, den Hausflur eingeſchloſſen, darf geraucht werden.

§ 29. An alle Beſtimmungen, welche die Benutzung der Bibliothek betreffen, iſt das Bibliotheksperſonal ebenſo wie die übrigen Be⸗ nutzer gebunden. § 30. Abdrücke der Benutzungsordnung ſind im Bibliotheksgebäude, im Kollegienhaus und in den einzelnen Univerſitäts⸗Inſtituten an⸗ zuſchlagen.

21. 3. 1904. 50.