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Bestimmungen über die Verwaltung und die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. April 1893
Entstehung
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2. Ordnung für die Benutzung

§ 19.

Wer ſich die Benutzung eines augenblicklich verliehenen Buches C... 5 2 21 5. 4... ür ſpäter ſichern will, trägt deſſen Titel in das im Ausleihzimmer

2 17† 2 8 C: 3* 0 aufliegende Einforderungsbuch auf ſeinen Namen ein und erhält dadurch das Vorrecht, nach Ablauf der Leihfriſt zuerſt zum Empfan . 2. 0

des verliehenen Buches zu gelangen.

Von dem Eintreffen des eingeforderten Werkes wird der Be⸗ ſteller durch einen unfrankierten Brief benachrichtigt.

§ 20.

An einem Tage ſollen demſelben Entleiher nicht mehr als 5 Bände verabfolgt werden; die Zahl der Bände, welche ein Ent⸗ leiher auf einmal in ſeiner Wohnung benutzt, ſoll in der Regel 20 nicht überſteigen. Auf Dozenten finden dieſe Beſtimmungen keine Anwendung.

§ 21.

Wer auf länger als acht Tage verreiſt, hat die von ihm ent⸗ liehenen Bücher vorher zurückzuliefern. Auch bei kürzerer Abweſen⸗ heit iſt dafür zu ſorgen, daß die Bücher jederzeit zurückgenommen werden können.

Wohnungsveränderungen der Entleiher ſind dem Ausleih beamten anzuzeigen.

50 § 22.

Alles Einzeichnen und Einſchreiben in Bibliotheksbücher, das Umbiegen der Blätter und das falſche Brechen der Tafeln iſt ſtreng unterſagt. Bei Benutzung von Kupfer und anderen Abbildungs werken iſt der Gebrauch der Tinte unzuläſſig. Zum Durchzeichnen von Abbildungen iſt die Erlaubnis der Direktion einzuholen.

§ 23.

Wer ein entliehenes Buch verliert, beſchmutzt, beſchädigt oder⸗ durch eingeſchriebene Bemerkungen, Striche und dergleichen verun reinigt, iſt zum ſofortigen Wiedererſatz des Buches in entſprechendem Einband verpflichtet.

Iſt ein ſolches Werk nicht wieder zu erſetzen, ſo iſt dafür der von der Direktion für angemeſſen erachtete Preis zu erſtatten. Der Entleiher hat den Zuſtand der ihm übergebenen Bücher zu prüfen und etwaige Schäden ſpäteſtens acht Tage nach dem Empfang an⸗ zuzeigen; andernfalls wird er für die bei der Rücklieferung ſich er gebenden Beſchädigungen und Defekte verantwortlich gemacht.